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in der Bilanz noch als Paſſivum vorkommen, obwohl ſie in der
Gewinn- und Verluſtrechnung — wo ſie auf der Verluſtſeite
aufgeführt ſtehen — anſcheinend als bereits bezahlt bezeichnet
worden ſind. Indeß die Steuerpflicht der 242 807,95 M muß
unter allen Umſtänden nach dem unſtreitig vorliegenden That-
beſtande als vorhanden angenommen werden, weshalb es auf
die Gründe jener Gruppirung nicht ankommt.
Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß das Vermögen
der Geſellſchaft im Geſchäftsjahre 1896 wenigſtens um den ge-
dachten Betrag geſliegen iſt, wie denn die Cenſitin ſelbſt in
ihrem Geſchäftsberichte ſogar von einem „Geſammtreingewinn“ von
257 807,95 . ſpricht. Aus jenem Ueberſchuſſe von 242 807,95 A.
ſind Aktienzinſen zum nämlichen Betrage gezahlt worden, ſo daß
nach der poſitiven Beſtimmung des S. 16 des Einkommenſteuer-
geſetzes vom 24. Juni 1891 er als ſteuerpflichtiges Einkommen
gilt. Freilich wendet die Cenſitin ein, die gezahlten Bauzinſen
ſtellten keine Aktienzinſen dar, ſondern bildeten eine ſtatutariſche
Laſt und hätten den Charakter von Schuldenzinſen, die vom Ein-
kommen abgeſetzt werden müßten; ſie hätten, wenn ſie nicht be-
zahlt worden wären, eingeklagt werden können, aus welchem
Grunde an ihrer Eigenſchaft als Paſſivum nicht zu zweifeln ſei.
Hierbei wird jedoch überſehen, daß die Möglichkeit der Einkla-
gung die Bauzinſen noch nicht denjenigen Zinſen gleichſtellt, die
an Nichtaktionäre, z. B. an Darlehnsgeber, entrichtet werden.
Die Bauzinſen gelangen an die Aktionäre als ſolche. Die Ein-
klagbarkeit iſt mit ihnen ebenſo verbunden, wie mit den den
Aktionären zukommenden Dividenden, indem auch wegen dieſer
gellagt werden darf, und zwar einmal auf Feſtſetzung der Divi-
dende gemäß den ſtatutariſchen Beſtimmungen und ſodann auf
Auszahlung der ordnungsmäßig beſtimmten Dividende. Ent-
ſcheidend iſt vielmehr, daß die im Art. 217 Abſ. 2 des Deutſchen
Handelsgeſetzbuchs geſtatteten Zinſen von beſtimmter Höhe, die
ſogenannten Bauzinſen mit den im S. 16 des Einkommenſteuer-
geſetzes bezeichneten Aktienzinſen identiſch ſind. Bei keinem anderen
der in dem §. 1 Nr. 4 und 5 des Einkommenſteuergeſetzes be-
zeichneten Steuerpflichtigen, als bei den Aktiengeſellſchaften und
bei den — hier ausſcheidenden — Kommanditgeſellſchaften auf
Aktien, kommen nämlich Aktien vor, und Zinſen an die Aktio-
in der Bilanz noch als Paſſivum vorkommen, obwohl ſie in der
Gewinn- und Verluſtrechnung — wo ſie auf der Verluſtſeite
aufgeführt ſtehen — anſcheinend als bereits bezahlt bezeichnet
worden ſind. Indeß die Steuerpflicht der 242 807,95 M muß
unter allen Umſtänden nach dem unſtreitig vorliegenden That-
beſtande als vorhanden angenommen werden, weshalb es auf
die Gründe jener Gruppirung nicht ankommt.
Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß das Vermögen
der Geſellſchaft im Geſchäftsjahre 1896 wenigſtens um den ge-
dachten Betrag geſliegen iſt, wie denn die Cenſitin ſelbſt in
ihrem Geſchäftsberichte ſogar von einem „Geſammtreingewinn“ von
257 807,95 . ſpricht. Aus jenem Ueberſchuſſe von 242 807,95 A.
ſind Aktienzinſen zum nämlichen Betrage gezahlt worden, ſo daß
nach der poſitiven Beſtimmung des S. 16 des Einkommenſteuer-
geſetzes vom 24. Juni 1891 er als ſteuerpflichtiges Einkommen
gilt. Freilich wendet die Cenſitin ein, die gezahlten Bauzinſen
ſtellten keine Aktienzinſen dar, ſondern bildeten eine ſtatutariſche
Laſt und hätten den Charakter von Schuldenzinſen, die vom Ein-
kommen abgeſetzt werden müßten; ſie hätten, wenn ſie nicht be-
zahlt worden wären, eingeklagt werden können, aus welchem
Grunde an ihrer Eigenſchaft als Paſſivum nicht zu zweifeln ſei.
Hierbei wird jedoch überſehen, daß die Möglichkeit der Einkla-
gung die Bauzinſen noch nicht denjenigen Zinſen gleichſtellt, die
an Nichtaktionäre, z. B. an Darlehnsgeber, entrichtet werden.
Die Bauzinſen gelangen an die Aktionäre als ſolche. Die Ein-
klagbarkeit iſt mit ihnen ebenſo verbunden, wie mit den den
Aktionären zukommenden Dividenden, indem auch wegen dieſer
gellagt werden darf, und zwar einmal auf Feſtſetzung der Divi-
dende gemäß den ſtatutariſchen Beſtimmungen und ſodann auf
Auszahlung der ordnungsmäßig beſtimmten Dividende. Ent-
ſcheidend iſt vielmehr, daß die im Art. 217 Abſ. 2 des Deutſchen
Handelsgeſetzbuchs geſtatteten Zinſen von beſtimmter Höhe, die
ſogenannten Bauzinſen mit den im S. 16 des Einkommenſteuer-
geſetzes bezeichneten Aktienzinſen identiſch ſind. Bei keinem anderen
der in dem §. 1 Nr. 4 und 5 des Einkommenſteuergeſetzes be-
zeichneten Steuerpflichtigen, als bei den Aktiengeſellſchaften und
bei den — hier ausſcheidenden — Kommanditgeſellſchaften auf
Aktien, kommen nämlich Aktien vor, und Zinſen an die Aktio-