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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0066
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— ——

Wegen dieſer weſentlichen Mängel des Verfahrens muß die
Berufungsentſcheidung aufgehoben und die nicht ſpruchreife Sache
an die Berufungskommiſſion zur anderweiten Entſcheidung zurück-
gegeben werden.

Die Größe der verſchiedenen Kulturarten des Beſitzthums
des Steuerpflichtigen in den einzelnen, in Betracht kommenden
Vorjahren bedarf vor Allem einer genaueren Feſtſtellung, da der-
ſelbe beiſpielsweiſe ſeinen bewirthſchafteten Acker für 1895 96
ſelbſt noch zu 35 ha angegeben hatte, der Gutachter für 1896/97
33 ba ermittelt hat und der Beſchwerdeführer neuerdings be-
hauptet, nur noch 120 Morgen, alſo rund 30 ha unter dem
Pfluge zu haben.

Bezüglich der Größe der Wieſen, Weiden und Holzungen
giebt das Gutachten des Sachverſtändigen keine Auskunft, dem-
nach auch keinen Anhalt dafür, was er pro Hektar als Ertrag
angenommen hat. Es wird ſich daher empfehlen, ihn zur Er-
gänzung ſeines Gutachtens zu veranlaſſen. Wenn die aufgeforſtete
Fläche gar keinen Ertrag liefert, ſo muß ſie bei Feſtſtellung des
landwirthſchaftlichen Einkommens gänzlich ausſcheiden. Im
Uebrigen muß die Schätzung unter Berückſichtigung der einzelnen
Kultur- und Bodenarten ſowie der individuellen Verhältniſſe des
Steuerpflichtigen für jedes einzelne Jahr der maßgebenden Durch-
ſchnittsperiode erfolgen; aus der ſich hiernach ergebenden Summe
iſt der Durchſchnitt zu berechnen.



Einkommenſtener.

Die Berufnngskommiſſion iſt zur ſelbſtſtäudigen Schätzung nicht nur
berechtigt, ſondern gegenüber dem auf unrichtigen thatſächlichen
Vorausſetzungen beruhenden Schätzungsergebniſſe der Ver-
anlagung auch verpflichtet. Sie muß aber auf Beſchaffung
der fehlenden und auf Ergänzung der mangelhaften Schätzungs-
unterlagen, insbeſondere bei landwirthſchaftlichem Einkommen
auf Feſtſtellung der einzelnen Kultur⸗ und Bodenarten, des
Viehſtandes u. dergl., ſowie ſtets auf zuverläſſige Ermittelung
der individuellen Verhältniſſe des Betriebes und des Steuer-
 
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