— A0 —
tungen hin weiterer Aufklärung bedurfte. Aber es hätte dann
der Cenſit behufs näheren Nachweiſes von den Poſten, welche
zu Bedenken Anlaß gaben, in Kenntniß geſetzt werden müſſen.
In der Aufſtellung des Cenſiten war, und zwar für jedes der
drei in den Durchſchnitt zu ziehenden Jahre, thatſächliches
Material enthalten, welches nach der Natur des Schifffahrts-
gewerbes als ſachdienliche Handhabe und zweckmäßiger Aus-
gangspunkt für die Ermittelung des gewerblichen Einkommens
benutzt werden konnte und daher auch von der Berufungs-
kommiſſion in dieſer Richtung gewürdigt werden mußte. Die
Berufungskommiſſion war bei der ihr obliegenden amtlichen
Pflicht, die zur Beurtheilung der Veranlagung und zur richtigen
Steuerfeſtſetzung erforderlichen Thatſachen zu beſchaffen, um ſo
mehr veranlaßt, den Anführungen des Cenſiten näher zu treten,
weil, abgeſehen von dieſen, in den Akten eine genügende Unter-
lage, auf Grund welcher der Geſchäftsgewinn des Cenſiten
bemeſſen werden könnte, nicht erſichtlich iſt. Eine jede Schätzung
ſetzt eine thatſächliche Grundlage voraus, wenn anders ſie einen
Werth haben ſoll; hier kann von einer ſolchen bezüglich der ver-
anſchlagten 1400 . in den Akten nur inſofern die Rede ſein,
als dort mitgetheilt wird, daß das Gewerbe in Klaſſe IV mit
8 M beſteuert ſei und mit einem Matroſen betrieben werde.
Dieſem dürftigen Anhalt gegenüber wurde von dem Cenſiten in
ſeiner Aufſtellung eine nicht zu unterſchätzende Handhabe für
weitere Ermittelungen dargeboten, deren Mangel ein weſentlicher
Verfahrensmangel iſt. Es iſt keineswegs ausgeſchloſſen, daß
durch die Ermittelungen an der Hand der Angaben des Cenſiten,
wenn mit demſelben in ſachdienlicher Weiſe verhandelt wird, um
die noch nöthigen Auskünfte zu erlangen, zu einer ziffermäßig
zuverläſſigen Aufſtellung der Einnahmen und Ausgaben zu
gelangen iſt. Auf alle Fälle aber ſind dadurch die bis jetzt
fehlenden thatſächlichen Unterlagen für die Schätzung, ſoweit dann
dieſe erforderlich bleiben wird, zu gewinnen.
Nach Rückgabe der Sache wird die Berufungskommiſſion
das gewerbliche Einkommen unter Beachtung der vorſtehenden
Geſichtspunkte von Neuem zum Gegenſtande einer ſorgfältigen
Erörterung zu machen haben, bei welcher von dem Vorbringen
des Cenſiten auszugehen und er ſelbſt hinzuzuziehen ſein wird.
tungen hin weiterer Aufklärung bedurfte. Aber es hätte dann
der Cenſit behufs näheren Nachweiſes von den Poſten, welche
zu Bedenken Anlaß gaben, in Kenntniß geſetzt werden müſſen.
In der Aufſtellung des Cenſiten war, und zwar für jedes der
drei in den Durchſchnitt zu ziehenden Jahre, thatſächliches
Material enthalten, welches nach der Natur des Schifffahrts-
gewerbes als ſachdienliche Handhabe und zweckmäßiger Aus-
gangspunkt für die Ermittelung des gewerblichen Einkommens
benutzt werden konnte und daher auch von der Berufungs-
kommiſſion in dieſer Richtung gewürdigt werden mußte. Die
Berufungskommiſſion war bei der ihr obliegenden amtlichen
Pflicht, die zur Beurtheilung der Veranlagung und zur richtigen
Steuerfeſtſetzung erforderlichen Thatſachen zu beſchaffen, um ſo
mehr veranlaßt, den Anführungen des Cenſiten näher zu treten,
weil, abgeſehen von dieſen, in den Akten eine genügende Unter-
lage, auf Grund welcher der Geſchäftsgewinn des Cenſiten
bemeſſen werden könnte, nicht erſichtlich iſt. Eine jede Schätzung
ſetzt eine thatſächliche Grundlage voraus, wenn anders ſie einen
Werth haben ſoll; hier kann von einer ſolchen bezüglich der ver-
anſchlagten 1400 . in den Akten nur inſofern die Rede ſein,
als dort mitgetheilt wird, daß das Gewerbe in Klaſſe IV mit
8 M beſteuert ſei und mit einem Matroſen betrieben werde.
Dieſem dürftigen Anhalt gegenüber wurde von dem Cenſiten in
ſeiner Aufſtellung eine nicht zu unterſchätzende Handhabe für
weitere Ermittelungen dargeboten, deren Mangel ein weſentlicher
Verfahrensmangel iſt. Es iſt keineswegs ausgeſchloſſen, daß
durch die Ermittelungen an der Hand der Angaben des Cenſiten,
wenn mit demſelben in ſachdienlicher Weiſe verhandelt wird, um
die noch nöthigen Auskünfte zu erlangen, zu einer ziffermäßig
zuverläſſigen Aufſtellung der Einnahmen und Ausgaben zu
gelangen iſt. Auf alle Fälle aber ſind dadurch die bis jetzt
fehlenden thatſächlichen Unterlagen für die Schätzung, ſoweit dann
dieſe erforderlich bleiben wird, zu gewinnen.
Nach Rückgabe der Sache wird die Berufungskommiſſion
das gewerbliche Einkommen unter Beachtung der vorſtehenden
Geſichtspunkte von Neuem zum Gegenſtande einer ſorgfältigen
Erörterung zu machen haben, bei welcher von dem Vorbringen
des Cenſiten auszugehen und er ſelbſt hinzuzuziehen ſein wird.