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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0086
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L UG —

Die angefochtene Entſcheidung war hiernach wegen un-
richtiger Anwendung der Vorſchriften der SS. 7 und 13 Abſ. 4
a. a. O. und des Art. 11 der Ausführungsanweiſung vom
5. Auguſt 1891 gemäß S. 44 a. a. O. aufzuheben.

Bei freier Beurtheilung unterlag es keinem Bedenken, mit
Rückſicht auf die unrichtigen Anſetzungen für Streu und Vieh
wenigſtens den Betrag von 22 M abzuſetzen. Es verbleibt als-
dann ein Geſammteinkommen von 900Ml., welches nach 5. 5
a. a. O. der Staatseinkommenſteuerpflicht nicht unterliegt.

Ię.

Entſcheidung des VI. Senats vom 7. Juni 1898. Rep. VI. 15/97.

Der Beſchwerde des für 1896/97 Veranlagten wurde ſeitens
des Oberverwaltungsgerichts durch Rückgabe der Sache zur
anderweiten Entſcheidung entſprochen aus folgenden

StunDden:

Das allein ſtreitige Einkommen aus Landwirthſchaft (3,75 ha
nach der Steuerliſte, 4,12 ha nach dem Schätzungsboger) iſt bei
der Veranlagung auf 1090 .4 geſchätzt. Dabei iſt nach der
Staatsſteuerliſte angenommen, daß zur Haushaltung außer einer
weiblichen vier männliche Perſonen über 14 Jahre gehörten.
Die Berufungskommiſſion iſt hinſichtlich des landwirthſchaftlichen
Einkommens lediglich der Veranlagung gefolgt, muß ſich alſo
auch den in der Staatsſteuerliſte verzeichneten Vorausſetzungen
hinſichtlich der Haushaltungsangehörigen angeſchloſſen haben.
Wie nun inzwiſchen feſtgeſtellt und von dem Vorſitzenden der
Berufungskommiſſion anerkannt iſt, gehörte von den drei er-
wachſenen Söhnen des Steuerpflichtigen nur einer zu ſeinem
Haushalt, während die beiden anderen ſelbſtſtändig zu veran-
lagen waren. Da hiernach die Berufungskommiſſion bei Feſt-
ſtellung des landwirthſchaftlichen Einkommens von unrichtigen
Vorausſetzungen ausgegangen iſt, ſo unterliegt die Berufungs-
entſcheidung wegen eines weſentlichen Mangels des Verfahrens
gemäß 8. 44 Nr. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
der Aufhebung.

Die bei freier Beurtheilung nicht ſpruchreife Sache iſt an
die Berufungskommiſſion zur anderweiten Entſcheidung zurück-
 
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