— XX —
Ueberſchrift der Entſcheidungen.
Datum.
Seite.
dar, wenn nur ſelbſtgewonnene Erzeugniſſe
verarbeitet werden.
lieferte Pflichtrüben und Ueberrüben gezahlt
ſind, in ihrem vollen Umfange als abzugs-
fähige Betriebskoſten anzuſehen ſind.
einen Gewerbebetrieb nicht ausüben, unter-
liegen der Gewerbebeſteuerung nicht.
die Lehr- und Erziehungsthätigkeit mit der
Unterbringung und Verpflegung der Schüler
oder Schülerinnen verbunden iſt, können für
dieſen letzteren Theil des Unternehmens einen
gewerblichen Charakter annehmen, ſofern
nämlich die Vorausſetzungen des Beher-
bergungs- und Verpflegungsgewerbes,
welches allein mit ſeinem Ertrage der
Steuerpflicht unterliegt, zutreffen. Bildet die
Lehr- und Erziehungsthätigkeit den Haupt-
zweck, während Unterbringung und Verpfle-
gung nur als Mittel zur Erreichung dieſes
Hauptzweckes erſcheinen, ſo unterliegt das
geſammte Unternehmen der Beſteuerung
nicht. Bei einer mit einem Alumnate ver-
bundenen Lehr- und Erziehungsanſtalt ſpricht
die Vermuthung gegen das Vorhandenſein
eines Gewerbebetriebes. Dieſe Grundſätze
treffen auch dann zu, wenn der Unternehmer
der Anſtalt eine unterrichtende oder erziehende
Thätigkeit nicht ſelbſt ausübt.
gerichtete Thätigkeit der Generalagenten einer
Verſicherungsgefellſchaft, welche als Beamte
anzuſehen ſind, erſcheint, ſofern ſie auf einer
entſprechenden Verpflichtung beruht, als Aus-
fluß und Theil ihrer amtlichen Thätigkeit und
deshalb nicht als Ausübung eines ſelbſtändi-
gen Vermittelungsgewerbes. Dieſelben unter-
liegen daher in dieſer Beziehung der Gewerbe-
ſteuerpflicht nicht.
den Gewerbebetriebes neben einem Gewerbe-
betriebe im Umherziehen. Vollzieht ſich bei
letzterem ſowohl der Ankauf als auch das
Feilbieten ausſchließlich im Meß- oder Markt-
verkehr, ſo iſt dieſer Betrieb von der Wander-
gewerbeſteuer befreit und zur Gewerbeſteuer
heranzuziehen.
Gewerbeſteuerpflicht der Ziegelmeiſter.
23. Nov. 1899.
18. Jan. 1900.
18. Jan. 1900.
18. Jan. 1900.
18. Jan. 1900.
8. Febr. 1900.
—
247 —
VLG
VE
169—
vI. 6.
32/99.
VL G
73/99.
VEG
427
430
434
439
441
445
Ueberſchrift der Entſcheidungen.
Datum.
Seite.
dar, wenn nur ſelbſtgewonnene Erzeugniſſe
verarbeitet werden.
lieferte Pflichtrüben und Ueberrüben gezahlt
ſind, in ihrem vollen Umfange als abzugs-
fähige Betriebskoſten anzuſehen ſind.
einen Gewerbebetrieb nicht ausüben, unter-
liegen der Gewerbebeſteuerung nicht.
die Lehr- und Erziehungsthätigkeit mit der
Unterbringung und Verpflegung der Schüler
oder Schülerinnen verbunden iſt, können für
dieſen letzteren Theil des Unternehmens einen
gewerblichen Charakter annehmen, ſofern
nämlich die Vorausſetzungen des Beher-
bergungs- und Verpflegungsgewerbes,
welches allein mit ſeinem Ertrage der
Steuerpflicht unterliegt, zutreffen. Bildet die
Lehr- und Erziehungsthätigkeit den Haupt-
zweck, während Unterbringung und Verpfle-
gung nur als Mittel zur Erreichung dieſes
Hauptzweckes erſcheinen, ſo unterliegt das
geſammte Unternehmen der Beſteuerung
nicht. Bei einer mit einem Alumnate ver-
bundenen Lehr- und Erziehungsanſtalt ſpricht
die Vermuthung gegen das Vorhandenſein
eines Gewerbebetriebes. Dieſe Grundſätze
treffen auch dann zu, wenn der Unternehmer
der Anſtalt eine unterrichtende oder erziehende
Thätigkeit nicht ſelbſt ausübt.
gerichtete Thätigkeit der Generalagenten einer
Verſicherungsgefellſchaft, welche als Beamte
anzuſehen ſind, erſcheint, ſofern ſie auf einer
entſprechenden Verpflichtung beruht, als Aus-
fluß und Theil ihrer amtlichen Thätigkeit und
deshalb nicht als Ausübung eines ſelbſtändi-
gen Vermittelungsgewerbes. Dieſelben unter-
liegen daher in dieſer Beziehung der Gewerbe-
ſteuerpflicht nicht.
den Gewerbebetriebes neben einem Gewerbe-
betriebe im Umherziehen. Vollzieht ſich bei
letzterem ſowohl der Ankauf als auch das
Feilbieten ausſchließlich im Meß- oder Markt-
verkehr, ſo iſt dieſer Betrieb von der Wander-
gewerbeſteuer befreit und zur Gewerbeſteuer
heranzuziehen.
Gewerbeſteuerpflicht der Ziegelmeiſter.
23. Nov. 1899.
18. Jan. 1900.
18. Jan. 1900.
18. Jan. 1900.
18. Jan. 1900.
8. Febr. 1900.
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247 —
VLG
VE
169—
vI. 6.
32/99.
VL G
73/99.
VEG
427
430
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