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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 8.1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.62231#0517
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— 205 —

unter den zur Zeit der Bilanzaufſtellungen vorhanden geweſenen
wirklichen Werth herabgeſchrieben worden iſt. Hiernach können
die in jedem der drei in Betracht kommenden Durchſchnittsjahre
abgeſchriebenen Beträge von unſtreitig 543 M. im Durchſchnitt
dem ſteuerpflichtigen Einkommen nicht zugerechnet werden, es ſind
vielmehr der Feſtſetzung deſſelben lediglich die Angaben der
Steuererklärung, welche im Uebrigen weder beanſtandet worden
ſind, noch bei ſelbſtändiger Prüfung zu Bedenken Veranlaſſung
geben, zu Grunde zu legen. Danach beträgt das ſteuerpflichtige
Einkommen 18434 M, Dies rechtfertigt die 4 des
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