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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 8.1900

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 85)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62231#0130
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— 06 —

Entſcheidung des VI. Senats, 2. Kammer, vom 13. Juni 1899.
Y N XI 4 4
Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen, eines Kaufmanns,
hinſichtlich der Veranlagung für 1898/99 wurde vom Oberver-
waltungsgericht zurückgewieſen aus folgenden

6Grüunden:

Es handelt ſich lediglich um die Art der Berechnung des
Einkommens des Steuerpflichtigen aus Gewinn bringender Be-
ſchäftigung. Er iſt ſeit länger als drei Jahren bei der Firman
N. & Co. in A. und ſeit dem 1. März 1896 außerdem bei
der Firma P. in B. beſchäftigt; ſeine Bezüge von beiden ſind
ſchwankender Natur, weil das „Gehalt“ ſich nach der Höhe
der Jahresabſchlüſſe richtet.

Die Berufungskommiſſion hat nun den Durchſchnitt der un-
ſtreitigen Jahresbezüge in der Vergangenheit getrennt nach den
beiden Bezugsſtellen berechnet: hinſichtlich der Einnahmen aus
A. (1(895: 3000 %, 1896: 2500 M, 2000 A) Ddie
vollen drei Jahre, hinſichtlich derjenigen aus B. (¶896: 3 000 M,
1897: 5000 „M) die Beſchäftigungsdauer von nur 22 Monaten
innerhalb dieſer drei Jahre, zu Grunde gelegt und auch einen Ab-
zug für Vergütung an eine Hülfskraft, die der Steuerpflichtige
„wegen des Umfanges beider Geſchäfte“ ſeit Mitte Auguſt
1897 eingeſtellt hatte, auf ſeine Einnahmen in dieſem Jahre nach
dem Verhältniß ihrer Höhe (2 : 5) vertheilt.

Der Beſchwerdeführer will dagegen Alles, was er im Laufe
der letzten drei Kalenderjahre von beiden Firmen bezogen hat,
alſo 15500 M, abzüglich der Ausgabe von 450 M, mithin
15050 M der Berechnung nach dreijährigem Durchſchnitt zu
Grunde gelegt wiſſen, weil „doch nur ein und dieſelbe Perſon
in Betracht“ komme.

Der letztere Umſtand indeſſen kann ſelbſtverſtändlich nicht
für ſich allein die Frage über die Berechnung des Einkommens
entſcheiden. Wo dieſes bei einem Steuerpflichtigen aus ver-
chiedenen Quellen G. 7 des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891) herrührt, beſtimmt die Natur jeder einzelnen
Iber die Anwendbarkeit der Grundſätze des §. 10 a. a. O. auf
das aus ihr fließende Einkommen; „Gewinn bringende Be-
 
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