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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 8.1900

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 85)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62231#0210
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> 196 —

behandeln. Daſſelbe trifft bei den Dividendenbeträgen zu, die
auf die bereits amortiſirten und im Beſitz der Geſellſchaft
befindlichen Aktien entfallen. Auch ſie finden erſt im folgen-
den Jahre Verwendung, ſodaß die geſammten Dividenden-
beträge von 200000 Fr. und 40000 Fr., die auf die vier
Millionen Aktien entfallen, der Beſteuerung unterliegen, theils
weil ſie unter die Aktionäre vertheilt, theils weil ſie im Ver-
mögen der Geſellſchaft verblieben ſind.

Der Beſteuerung unterliegen ſodann auch die auf die
Gründerantheile vertheilten Ueberſchüſſe von 40000 Fr, da
die Gründer in Folge der ſtatutariſchen, ihnen ſogar ein Stimm-
recht in der Generalverſammlung gewährenden Vorſchriften Mit-
glieder und nicht Gläubiger der Aktiengeſellſchaft ſind. Der
Gewinnvortrag für das nächſte Jahr (2210,38 Fr) war endlich
gleichfalls als reſervirter Betrag den ſteuerpflichtigen Ueberſchüſſen
zuzurechnen, da der Gewinnreſt aus dem Jahre 1888 (4716,10 Fr.)
als den Ueberſchüſſen dieſes Jahres angehörig vom Reingewinn
des Jahres 1889 abgeſetzt werden muß (317768,29 — 4716,10
— 313052, 19 Fr). Dieſe Verwendungen belaufen ſich zuſammen
auf 307862,99 Fr, überſteigen alſo den oben ermittelten Rein-
gewinn, und zwar deshalb, weil ſie zum Theil aus einer Reſerve
des Vorjahres erfolgt ſind.

Da von dem ermittelten Reingewinn ſteuerfrei verwendet
iſt nur der oben erwähnte Tantiemenbetrag von 9905,30 Fr, ſo
ergiebt ſich für den nach Abzug der 25500 Fr. Reſerve ermittelten
Ueberſchuß von 287552,19 Fr. der hiervon ſteuerfrei ver-
wendete Betrag aus der Proportion: 313 052,19 : 9 905,30
— 287552,19: x mit 909s, Fr., ſodaß von dem Ueberſchuſſe
des Jahres 1889 ſteuerpflichtig verwendet worden ſind:
287 552,19 — 9098, 5 Fr. — 278 453, 74 Fr. Hiervon ſind
abzuziehen 31/2 Proz. des Aktienkapitals von 4000000 Fr.
— 308900 Ir. amortiſirte Aktien = 3691100 Fr. Aktien, alſo
129188,50 Ir, ſo daß ein ſteuerpflichtiger Ueberſchuß von
149265, 24 Fr. ſich ergeben würde, wenn die Cenſitin in Preußen
ihren Sitz hätte. Da ſie aber in X. im Auslande ihren Sitz
hat, alſo nach 8. 2 b des Einkommenſteuergeſetzes in Preußen nur
wegen des aus Preußiſchen Handelsanlagen und Betriebsſtätten
ihr zufließenden Einkommens der Beſteuerung unterworfen iſt,
 
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