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CGrunDden:
Daß die Tagegelder der als Hülfsrichter beſtellten Gerichts-
aſſeſſoren als feſtſtehende und nicht als ſchwankende Einnahmen
anzuſehen ſind, iſt in konſtanter Praxis vom Oberverwaltungsgericht
ausgeſprochen. (Vergl. Entſcheidungen in Staatsſteuerſachen Bd. I
S. 269 ff., Bd. IL S. 408 ff) Nach S. 10 Abſ. 1 des Einkommen-
ſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 und Art. 5 Abſ. 1 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891 ſind feſtſtehende Einnahmen nach
dem zur Zeit der Veranlagung bekannten Betrage für das Steuer-
jahr als ſteuerpflichtiges Einkommen anzurechnen. Aus den
Vorſchriften der SS. 56 bis 58 ergiebt ſich nun, daß bei der
Veranlagung der Stand der Einkommensquellen bei Beginn des
Steuerjahres zu Grunde zu legen iſt. Alſo iſt mit dem Beſtehen
einer Quelle während des Steuerjahres zu rechnen, es ſei denn,
daß vor Beginn des Steuerjahres feſtſteht, daß die Quelle nicht
bis zum Ende deſſelben im Beſtande bleiben, ſondern bereits zu
einem früheren Zeitpunkt in Wegfall kommen wird. Im letzteren
Fall kann nur die Einkommensquelle in ihrem zeitlich beſchränkten
Beſtande bei der Steuerfeſtſetzung wirkſam ſein.
Wenn die Berufungskommiſſion daher — wie geſchehen —
feſtſtellt, daß, da der Cenſit für die Dauer der Beſchäftigung des
Landgerichtsraths B. bei dem Oberlandesgericht zum Hülfsrichter
beſtellt iſt, der Endtermin dieſer das Einkommen gewährenden
Beſchäftigung beim Beginn des Steuerjahres nicht feſtgeſtanden
habe, und demzufolge den vollen Jahresbetrag der Diäten als
ſteuerpflichtiges Einkommen anrechnet, ſo ſteht dieſe Entſcheidung
weder im Widerſpruch mit dem beſtehenden Rechte noch verletzt
ſie eine weſentliche Verfahrensvorſchrift C. 44 a. a. O.) Die
Beſchwerde iſt daher zurückzuweiſen und dem Beſchwerdeführer
das Koſtenpauſchquantum zur Laſt zu legen. G. 49 a. a. O)
Nr. 61.
Einkommenſtener.
Bei Anwendung des S. 19 des Einkommenſteuergeſetzes kommt
es für die ordentliche Veranlagung lediglich darauf an,
ob die beim Beginne des Steuerjahres beſtehenden un-
günſtigen wirthſchaftlichen Verhältniſſe des Steuerpflichtigen
CGrunDden:
Daß die Tagegelder der als Hülfsrichter beſtellten Gerichts-
aſſeſſoren als feſtſtehende und nicht als ſchwankende Einnahmen
anzuſehen ſind, iſt in konſtanter Praxis vom Oberverwaltungsgericht
ausgeſprochen. (Vergl. Entſcheidungen in Staatsſteuerſachen Bd. I
S. 269 ff., Bd. IL S. 408 ff) Nach S. 10 Abſ. 1 des Einkommen-
ſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 und Art. 5 Abſ. 1 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891 ſind feſtſtehende Einnahmen nach
dem zur Zeit der Veranlagung bekannten Betrage für das Steuer-
jahr als ſteuerpflichtiges Einkommen anzurechnen. Aus den
Vorſchriften der SS. 56 bis 58 ergiebt ſich nun, daß bei der
Veranlagung der Stand der Einkommensquellen bei Beginn des
Steuerjahres zu Grunde zu legen iſt. Alſo iſt mit dem Beſtehen
einer Quelle während des Steuerjahres zu rechnen, es ſei denn,
daß vor Beginn des Steuerjahres feſtſteht, daß die Quelle nicht
bis zum Ende deſſelben im Beſtande bleiben, ſondern bereits zu
einem früheren Zeitpunkt in Wegfall kommen wird. Im letzteren
Fall kann nur die Einkommensquelle in ihrem zeitlich beſchränkten
Beſtande bei der Steuerfeſtſetzung wirkſam ſein.
Wenn die Berufungskommiſſion daher — wie geſchehen —
feſtſtellt, daß, da der Cenſit für die Dauer der Beſchäftigung des
Landgerichtsraths B. bei dem Oberlandesgericht zum Hülfsrichter
beſtellt iſt, der Endtermin dieſer das Einkommen gewährenden
Beſchäftigung beim Beginn des Steuerjahres nicht feſtgeſtanden
habe, und demzufolge den vollen Jahresbetrag der Diäten als
ſteuerpflichtiges Einkommen anrechnet, ſo ſteht dieſe Entſcheidung
weder im Widerſpruch mit dem beſtehenden Rechte noch verletzt
ſie eine weſentliche Verfahrensvorſchrift C. 44 a. a. O.) Die
Beſchwerde iſt daher zurückzuweiſen und dem Beſchwerdeführer
das Koſtenpauſchquantum zur Laſt zu legen. G. 49 a. a. O)
Nr. 61.
Einkommenſtener.
Bei Anwendung des S. 19 des Einkommenſteuergeſetzes kommt
es für die ordentliche Veranlagung lediglich darauf an,
ob die beim Beginne des Steuerjahres beſtehenden un-
günſtigen wirthſchaftlichen Verhältniſſe des Steuerpflichtigen