Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 8.1900

DOI issue:
Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 85)
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.62231#0310
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
— 276 —

870 .. zugelaſſen und ſo das ſteuerpflichtige Einkommen zu
3 630 .. mit dem Steuerſatze von 80 .. berechnet, die verlangte
Ermäßigung nach 8. 19 a. a. O. dagegen verſagt, weil eine
Verpflichtung des Berufers zum Unterhalte der Schweſter, die
weder krank noch erwerbsunfähig ſei, vielmehr ihm den Haushalt
führe, nicht beſtehe.

Auf die Beſchwerde wurde ſeitens des Oberverwaltungs-
gerichts die Steuerfeſtſetzung auf 70 .. berichtigt aus folgenden.

SrunDden:

Die Zuläſſigkeit der Nachbeſteuerung auf Grund des 5. 80
a. a. O., die auch der Steuerpflichtige nicht beſtreitet, iſt anzu-
erkennen, weil die Thatſache der Erhöhung ſeines Gehalts vom
1. Januar 1897 an der Veranlagungskommiſſion erſt bekannt
wurde, nachdem die regelmäßige Veranlagung für das Steuerjahr
beendet und auch die Friſt zur Einlegung der Berufung für den.
Vorſitzenden der Veranlagungskommiſſion abgelaufen war.

Daß ferner die Berufungskommiſſion den Inhalt des erſt
vor ihr zur Vorlage gekommenen Vertrages berückſichtigt und dem-
gemäß den Werth des Unterhalts der Elternals Ab zug vom erhöhten
Einkommen zugelaſſen hat, entſpricht der Natur der durch keinerlei
frühere Feſtſtellungen gebundenen Neufeſtſtellung der geſammten Be-
ſteuerungsmerkmale nach S. 80 a. a. O. (Entſcheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. VI S. 351).

Aber auch ihre Schätzung dieſes Abzuges war berechtigt.
Derartige Leiſtungen, wie die im Vertrage ausbedungenen, laſſen
ſich anders als durch Schätzung nicht beſtimmen (Art. 30 Nr. 1
Abſ. 4 der Ausführungsanweiſung vom 5. Auguſt 1891), und zu
dieſer iſt die Steuerbehörde berufen.

Die Berufungskommiſſion hat nur in einem Punkte geirrt,
nämlich darin, daß die Berechnung des Abzugs, in Folge des am
23. September 1897 erfolgten Todes des Vaters des Steuer-
pflichtigen, verſchieden für die beiden Hälften des Steuerjahres er-
folgt iſt. Maßgebend für die Nachveranlagung wie für die urſprüng-
liche ift ſtets die Sach- und Rechtslage zu Beginn des Steuer-
jahres.“”) In dieſem Zeitpunkte hätte aber ſelbſtverſtändlich nicht

*) Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. VI S. 335.
 
Annotationen