— 307 —
Sodann wird bemerkt, daß ein Vergleich mit den Kaufpreiſen
und Taxen ähnlicher Güter des Kreiſes einen Werth des Gutes
von 215000 A und nach Abzug von 27000 M, als dem
Werth des dem Pächter gehörigen Inventars, von 188 000 M
ergebe, wie er bei der Veranlagung angenommen ſei, daß aber
die Berufungskommiſſion den Werth des Gutes ausſchließlich des
Pächterinventars nur auf 166 000 M angenommen habe. Ab-
geſehen nun davon, daß die Berufungskommiſſion, wenn ſie einen
Werth von 188 000 M für angemeſſen erachtete, nicht einen
ſolchen von 166 000 M in Anſatz bringen durfte — wodurch
freilich der Cenſit nicht beſchwert iſt — iſt in dieſer Begründung
das Hülfsmittel zur Ermittelung des gemeinen Werthes, d. i. des
Verkaufswerthes, welches durch den Erwerbspreis an die Hand
gegeben wird, nicht in genügender Weiſe benutzt worden. Die
Berufungskommiſſion hatte, ſo lange ſie nicht thatſächlich feſtſtellte,
daß bei der Preisbildung 1892 anormale Verhältniſſe mitbe-
ſtimmend geweſen ſeien, von dem damaligen Kaufpreiſe, für deſſen
Angemeſſenheit die Vermuthung ſpricht, auszugehen. Alsdann
war nur noch zu erwägen, ob der Werth ſeitdem geſtiegen oder
gefallen war, ſei es in Folge eines Wechſels in der Konjunktur
überhaupt, ſei es, weil das Gut eine Verbeſſerung oder Ver-
ſchlechterung erfahren habe. Führte dieſe Erwägung nicht dahin,
daß eine Werthveränderung des Gutes in der Zeit von 1892
bis zum 1. April 1896 anzunehmen war, ſo war die Summe
des Erwerbspreiſes von 1892 für den gemeinen Werth des Gutes
am 1. April 1896 zu erachten, und beſtand dann alſo keine Ver-
anlaſſung, auf weitere Hülfsmittel und Anhaltspunkte einzugehen,
die, wenn auf jenem Wege nicht zum Ziele zu gelangen war,
in den Vordergrund getreten wären. Die Berufungskommiſſion
iſt jedoch nicht in dieſer Art verfahren. Der Umſtand, welchen
ſie hervorhebt, daß der Preis von 1892 deshalb, weil das Gut
ſehr heruntergewirthſchaftet geweſen ſei, ein niedriger geweſen,
macht jenen Preis keineswegs in dieſem Verfahren unverwerthbar.
Derſelbe iſt als ein für das Gut in ſeinem damaligen Stande
angemeſſener zu erachten, wenn nicht klargeſtellt wird, daß der
Verkauf unter außergewöhnlichen Umſtänden zu Stande gekommen
iſt; erſt, wenn auf der ſo gewonnenen Grundlage die Frage er-
örtert wird, ob und wodurch ſeit 1892 eine Veränderung im
20*
Sodann wird bemerkt, daß ein Vergleich mit den Kaufpreiſen
und Taxen ähnlicher Güter des Kreiſes einen Werth des Gutes
von 215000 A und nach Abzug von 27000 M, als dem
Werth des dem Pächter gehörigen Inventars, von 188 000 M
ergebe, wie er bei der Veranlagung angenommen ſei, daß aber
die Berufungskommiſſion den Werth des Gutes ausſchließlich des
Pächterinventars nur auf 166 000 M angenommen habe. Ab-
geſehen nun davon, daß die Berufungskommiſſion, wenn ſie einen
Werth von 188 000 M für angemeſſen erachtete, nicht einen
ſolchen von 166 000 M in Anſatz bringen durfte — wodurch
freilich der Cenſit nicht beſchwert iſt — iſt in dieſer Begründung
das Hülfsmittel zur Ermittelung des gemeinen Werthes, d. i. des
Verkaufswerthes, welches durch den Erwerbspreis an die Hand
gegeben wird, nicht in genügender Weiſe benutzt worden. Die
Berufungskommiſſion hatte, ſo lange ſie nicht thatſächlich feſtſtellte,
daß bei der Preisbildung 1892 anormale Verhältniſſe mitbe-
ſtimmend geweſen ſeien, von dem damaligen Kaufpreiſe, für deſſen
Angemeſſenheit die Vermuthung ſpricht, auszugehen. Alsdann
war nur noch zu erwägen, ob der Werth ſeitdem geſtiegen oder
gefallen war, ſei es in Folge eines Wechſels in der Konjunktur
überhaupt, ſei es, weil das Gut eine Verbeſſerung oder Ver-
ſchlechterung erfahren habe. Führte dieſe Erwägung nicht dahin,
daß eine Werthveränderung des Gutes in der Zeit von 1892
bis zum 1. April 1896 anzunehmen war, ſo war die Summe
des Erwerbspreiſes von 1892 für den gemeinen Werth des Gutes
am 1. April 1896 zu erachten, und beſtand dann alſo keine Ver-
anlaſſung, auf weitere Hülfsmittel und Anhaltspunkte einzugehen,
die, wenn auf jenem Wege nicht zum Ziele zu gelangen war,
in den Vordergrund getreten wären. Die Berufungskommiſſion
iſt jedoch nicht in dieſer Art verfahren. Der Umſtand, welchen
ſie hervorhebt, daß der Preis von 1892 deshalb, weil das Gut
ſehr heruntergewirthſchaftet geweſen ſei, ein niedriger geweſen,
macht jenen Preis keineswegs in dieſem Verfahren unverwerthbar.
Derſelbe iſt als ein für das Gut in ſeinem damaligen Stande
angemeſſener zu erachten, wenn nicht klargeſtellt wird, daß der
Verkauf unter außergewöhnlichen Umſtänden zu Stande gekommen
iſt; erſt, wenn auf der ſo gewonnenen Grundlage die Frage er-
örtert wird, ob und wodurch ſeit 1892 eine Veränderung im
20*