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Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 20. Januar 1899.
2— N b 20 - Rep . Na b 4⏑
Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen hinſichtlich ſeiner Ver-
anlagung für 1897799 wurde vom Oberverwaltungsgericht für
berechtigt anerkannt und die Sache an die Berufungskommiſſion
zurückgegeben aus folgenden
—— dn b e me
Der allein ſtreitige Werth des dem Cenſiten gehörigen In-
ventars ſeiner Pachtung iſt bei der Veranlagung zu 21 870 .
geſchätzt und von der Berufungskommiſſion in dieſer Höhe auf-
rechterhalten worden, indem ausweislich des Schätzungsbogens
mit einem Normalſatze von 29 Prozent eines Betrages von
75 400 M, deſſen Bedeutung nicht erhellt, gerechnet iſt, während
der Cenſit, welcher das gepachtete Vorwerk erſt im Juni 1896
übernommen hat, das von ihm erſt beſchaffte Inventar, die ihm
zu dieſem Zweck zur Verfügung ſtehenden Mittel darlegend, zu
16 000 .. bewerthet hat. Er hat in dieſer Beziehung in der
Vermögensanzeige die Zahl ſeiner Pferde, Milchkühe, Stücke
Jungvieh und Kälber angeführt. Auf Grund dieſer Angaben
war mit dem Cenſiten weiter zu verhandeln, damit die Beſtand-
theile des Inventars klargeſtellt wurden, ehe an die Bewerthung
herangetreten wurde. Nur auf dieſem Wege war die erforder-
liche Berückſichtigung der individuellen Verhältniſſe des Cenſiten
erreichbar. Wenn, anlangend die Beſtandtheile des Inventars,
alle Angaben gefehlt hätten, und etwa weil der Cenſit die Mit-
wirkung bei der Ermittelung verſagt hätte, eine irgendwie zu-
verläſſige Grundlage nicht zu erlangen geweſen wäre, mochte
die Steuerbehörde veranlaßt ſein, auf die ermittelten Normal-
ſätze zurückzugehen, über die dann aber auch vorher mit dem
Cenſiten hätte verhandelt werden müſſen. Hier aber war die
Sachlage nicht danach angethan, daß der Berufungskommiſſion
nur dieſes letzte Hülfsmittel zu Gebote ſtand. Im Gegentheil,
da der Cenſit Angaben über weſentliche Theile des Inventars
bereits gemacht hatte, ſo konnte die Berufungskommiſſion ihrer
Ermittelungspflicht nur genügen, wenn ſie, bevor ſie zur Schätzung
ſchritt, an der Hand jener Angaben mit dem Cenſiten weiter
verhandelte und durch Befragung deſſelben die Beſtandtheile des
Inventars feſtſtellte.
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 20. Januar 1899.
2— N b 20 - Rep . Na b 4⏑
Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen hinſichtlich ſeiner Ver-
anlagung für 1897799 wurde vom Oberverwaltungsgericht für
berechtigt anerkannt und die Sache an die Berufungskommiſſion
zurückgegeben aus folgenden
—— dn b e me
Der allein ſtreitige Werth des dem Cenſiten gehörigen In-
ventars ſeiner Pachtung iſt bei der Veranlagung zu 21 870 .
geſchätzt und von der Berufungskommiſſion in dieſer Höhe auf-
rechterhalten worden, indem ausweislich des Schätzungsbogens
mit einem Normalſatze von 29 Prozent eines Betrages von
75 400 M, deſſen Bedeutung nicht erhellt, gerechnet iſt, während
der Cenſit, welcher das gepachtete Vorwerk erſt im Juni 1896
übernommen hat, das von ihm erſt beſchaffte Inventar, die ihm
zu dieſem Zweck zur Verfügung ſtehenden Mittel darlegend, zu
16 000 .. bewerthet hat. Er hat in dieſer Beziehung in der
Vermögensanzeige die Zahl ſeiner Pferde, Milchkühe, Stücke
Jungvieh und Kälber angeführt. Auf Grund dieſer Angaben
war mit dem Cenſiten weiter zu verhandeln, damit die Beſtand-
theile des Inventars klargeſtellt wurden, ehe an die Bewerthung
herangetreten wurde. Nur auf dieſem Wege war die erforder-
liche Berückſichtigung der individuellen Verhältniſſe des Cenſiten
erreichbar. Wenn, anlangend die Beſtandtheile des Inventars,
alle Angaben gefehlt hätten, und etwa weil der Cenſit die Mit-
wirkung bei der Ermittelung verſagt hätte, eine irgendwie zu-
verläſſige Grundlage nicht zu erlangen geweſen wäre, mochte
die Steuerbehörde veranlaßt ſein, auf die ermittelten Normal-
ſätze zurückzugehen, über die dann aber auch vorher mit dem
Cenſiten hätte verhandelt werden müſſen. Hier aber war die
Sachlage nicht danach angethan, daß der Berufungskommiſſion
nur dieſes letzte Hülfsmittel zu Gebote ſtand. Im Gegentheil,
da der Cenſit Angaben über weſentliche Theile des Inventars
bereits gemacht hatte, ſo konnte die Berufungskommiſſion ihrer
Ermittelungspflicht nur genügen, wenn ſie, bevor ſie zur Schätzung
ſchritt, an der Hand jener Angaben mit dem Cenſiten weiter
verhandelte und durch Befragung deſſelben die Beſtandtheile des
Inventars feſtſtellte.