arztes. Wenn daher ein Thierarzt zum öffentlichen Fleiſch-
beſchauer beſtellt oder für einen beſtimmten Bezirk als Fleiſch-
beſchauer zugelaſſen worden iſt, ſo bleibt ſeine in dieſer
Eigenſchaft entwickelte Thätigkeit nach wie vor eine Ausübung
ſeines Berufs als Thierarzt und iſt daher der Gewerbeſtener
nicht unterworfen.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 6. Oktober 1898.
J. x. VI. G. 281 — Rep. VI. G. 227/98.
Durch Kreis-Polizei-Verordnung von 1896 wurde für ver-
ſchiedene Amtsbezirke des Kreiſes A, darunter B. eine allgemeine
Vieh- und Fleiſchſchau eingeführt. Nach 5. 1 iſt derjenige, der
zum Zwecke der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung
in rohem oder verarbeitetem Zuſtande Rindvieh, Kälber, Schweine,
Schafe, Lämmer, Ziegen ſchlachtet oder ſchlachten läßt, verpflichtet,
ſowohl vor dem Schlachten das Schlachtvieh auf ſeinen Geſund-
heitszuſtand, als auch nach dem Schlachten das ausgeſchlachtete
Fleiſch auf ſeine Beſchaffenheit als Nahrungsmittel für Menſchen
durch einen amtlich zugelaſſenen Fleiſchbeſchauer (8. 2) unterſuchen
zu laſſen. Erſt nachdem das ausgeſchlachtete Fleiſch vom Fleiſch-
beſchauer als geſund und tauglich beſcheinigt und abgeſtempelt iſt,
darf es veräußert oder zum Zwecke der Veräußerung zerlegt werden.
Nach S. 2 ſind nur die nach Maßgabe einer der Polizeiverord-
nung beigefügten Anweiſung von dem Amtsvorſteher zugelaſſenen
Fleiſchbeſchauer zuſtändig, die vorgeſchriebenen Unterſuchungen
mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen. Nach der Anweiſung iſt
die Zahl der zugelaſſenen Fleiſchbeſchauer nach Bedürfniß feſt-
zuſetzen. Ohne Prüfung können als Fleiſchbeſchauer die bedmteten
Thierärzte und diejenigen Thierärzte zugelafſen werden, welche
die Prüfung nach Maßgabe der reichsgeſetzlichen Vorſchriften
beſtanden oder vor Inkrafttreten derſelben in Berlin oder Han-
nover ihre Approbation erlangt haben. Andere Perſonen müſſen
ihre Befähigung beſonders darthun und dürfen nur, wenn keine
Thierärzte vorhanden ſind, zugelaſſen werden. In der Anweiſung
ſind ſodann die nöthigen Ausführungsvorſchriften über die Vor-
nahme der Unterſuchungen, die Abſtempelung des Fleiſches und
über die bei Zurückweiſung des Fleiſches zu treffenden Maß-
nahmen enthalten.
Der Beſchwerdeführer, welcher die vorgeſchriebenen Prüfungen
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beſchauer beſtellt oder für einen beſtimmten Bezirk als Fleiſch-
beſchauer zugelaſſen worden iſt, ſo bleibt ſeine in dieſer
Eigenſchaft entwickelte Thätigkeit nach wie vor eine Ausübung
ſeines Berufs als Thierarzt und iſt daher der Gewerbeſtener
nicht unterworfen.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 6. Oktober 1898.
J. x. VI. G. 281 — Rep. VI. G. 227/98.
Durch Kreis-Polizei-Verordnung von 1896 wurde für ver-
ſchiedene Amtsbezirke des Kreiſes A, darunter B. eine allgemeine
Vieh- und Fleiſchſchau eingeführt. Nach 5. 1 iſt derjenige, der
zum Zwecke der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung
in rohem oder verarbeitetem Zuſtande Rindvieh, Kälber, Schweine,
Schafe, Lämmer, Ziegen ſchlachtet oder ſchlachten läßt, verpflichtet,
ſowohl vor dem Schlachten das Schlachtvieh auf ſeinen Geſund-
heitszuſtand, als auch nach dem Schlachten das ausgeſchlachtete
Fleiſch auf ſeine Beſchaffenheit als Nahrungsmittel für Menſchen
durch einen amtlich zugelaſſenen Fleiſchbeſchauer (8. 2) unterſuchen
zu laſſen. Erſt nachdem das ausgeſchlachtete Fleiſch vom Fleiſch-
beſchauer als geſund und tauglich beſcheinigt und abgeſtempelt iſt,
darf es veräußert oder zum Zwecke der Veräußerung zerlegt werden.
Nach S. 2 ſind nur die nach Maßgabe einer der Polizeiverord-
nung beigefügten Anweiſung von dem Amtsvorſteher zugelaſſenen
Fleiſchbeſchauer zuſtändig, die vorgeſchriebenen Unterſuchungen
mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen. Nach der Anweiſung iſt
die Zahl der zugelaſſenen Fleiſchbeſchauer nach Bedürfniß feſt-
zuſetzen. Ohne Prüfung können als Fleiſchbeſchauer die bedmteten
Thierärzte und diejenigen Thierärzte zugelafſen werden, welche
die Prüfung nach Maßgabe der reichsgeſetzlichen Vorſchriften
beſtanden oder vor Inkrafttreten derſelben in Berlin oder Han-
nover ihre Approbation erlangt haben. Andere Perſonen müſſen
ihre Befähigung beſonders darthun und dürfen nur, wenn keine
Thierärzte vorhanden ſind, zugelaſſen werden. In der Anweiſung
ſind ſodann die nöthigen Ausführungsvorſchriften über die Vor-
nahme der Unterſuchungen, die Abſtempelung des Fleiſches und
über die bei Zurückweiſung des Fleiſches zu treffenden Maß-
nahmen enthalten.
Der Beſchwerdeführer, welcher die vorgeſchriebenen Prüfungen
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