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ſein Geſchäft in C. Ein Comptoir hielt er in B. nicht, auch
ſollten die Kunden ſeiner Firma ſich nur an letztere, nicht an ihn
wenden.
Entgegen ſeiner Auffaſſung, daß hiernach ein Gewerbebetrieb
in B. von ihm nicht ausgeübt werde, nahmen der Steuer-
ausſchuß und die Regierung das Beſtehen eines ſolchen an und
erachteten die Heranziehung zur Gewerbeſteuer unter Abweiſung
des Einſpruchs ſowie der Berufung für gerechtfertigt.
Der Auffaſſung der Steuerbehörden trat das Oberverwal-
tungsgericht unter Zurückweiſung der Beſchwerde bei aus fol-
genden
—4 —
Nach 5. 2 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
ſind gewerbliche Unternehmungen, welche außerhalb Preußens
ihren Sitz haben, der Gewerbeſteuer unterworfen, wenn in Preußen
durch Errichtung einer Zweigniederlaſſung, Fabrikations-, Ein-
oder Verkaufsſtätte oder in ſonſtiger Weiſe ein ſtehender Be-
trieb unterhalten wird. Unter „Unterhaltung eines ſtehenden
Betriebes“ iſt daſſelbe zu verſtehen, was in FS. 3 des Reichs-
geſetzes wegen Beſeitigung der Doppelbeſteuerung vom 13. Mai
1870 mit Betreibung des Gewerbes, und in F. 28 des
Kommunalabgabengeſetzes vom 14. Juli 1893 mit „Statt-
finden des Betriebes“ bezeichnet wird. Alle dieſe Ausdrücke
ſind ſynonym. Es kommt daher für die Gewerbeſteuerpflichtigkeit
gemäß S. 2 des Gewerbeſteuergeſetzes nur darauf an, ob die in
Preußen entwickelte Thätigkeit nach dem allgemeinen Gewerbe-
begriffe als Gewerbebetrieb aufzufaſſen iſt (veral. Entſcheidungen
des Oberwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. IV S. 345).
Hierbei iſt keineswegs erforderlich, daß an dem Orte, deſſen
Eigenſchaft als Betriebsort in Frage ſteht, ſich eine Zweignieder-
laſſung, eine Verkaufs-, eine Einkaufs- oder Fabrikationsſtätte
befindet, es genügt vielmehr, wenn nach dem allgemeinen Ge-
werbebegriffe irgendwie in ſonſtiger Weiſe das Gewerbe da-
ſelbſt betrieben wird . (veral. Art. 3 Nr. 1 der Ausführungs-
anweiſung vom 4. November 189).
Der Gewerbebetrieb des Beſchwerdeführers, der alleiniger
Geſchäftsinhaber iſt, von welchem mithin die Geſchäftsleitung
untrennbar erſcheint, erſtreckt ſich nach ſeinen eigenen thatſächlichen
ſein Geſchäft in C. Ein Comptoir hielt er in B. nicht, auch
ſollten die Kunden ſeiner Firma ſich nur an letztere, nicht an ihn
wenden.
Entgegen ſeiner Auffaſſung, daß hiernach ein Gewerbebetrieb
in B. von ihm nicht ausgeübt werde, nahmen der Steuer-
ausſchuß und die Regierung das Beſtehen eines ſolchen an und
erachteten die Heranziehung zur Gewerbeſteuer unter Abweiſung
des Einſpruchs ſowie der Berufung für gerechtfertigt.
Der Auffaſſung der Steuerbehörden trat das Oberverwal-
tungsgericht unter Zurückweiſung der Beſchwerde bei aus fol-
genden
—4 —
Nach 5. 2 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
ſind gewerbliche Unternehmungen, welche außerhalb Preußens
ihren Sitz haben, der Gewerbeſteuer unterworfen, wenn in Preußen
durch Errichtung einer Zweigniederlaſſung, Fabrikations-, Ein-
oder Verkaufsſtätte oder in ſonſtiger Weiſe ein ſtehender Be-
trieb unterhalten wird. Unter „Unterhaltung eines ſtehenden
Betriebes“ iſt daſſelbe zu verſtehen, was in FS. 3 des Reichs-
geſetzes wegen Beſeitigung der Doppelbeſteuerung vom 13. Mai
1870 mit Betreibung des Gewerbes, und in F. 28 des
Kommunalabgabengeſetzes vom 14. Juli 1893 mit „Statt-
finden des Betriebes“ bezeichnet wird. Alle dieſe Ausdrücke
ſind ſynonym. Es kommt daher für die Gewerbeſteuerpflichtigkeit
gemäß S. 2 des Gewerbeſteuergeſetzes nur darauf an, ob die in
Preußen entwickelte Thätigkeit nach dem allgemeinen Gewerbe-
begriffe als Gewerbebetrieb aufzufaſſen iſt (veral. Entſcheidungen
des Oberwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. IV S. 345).
Hierbei iſt keineswegs erforderlich, daß an dem Orte, deſſen
Eigenſchaft als Betriebsort in Frage ſteht, ſich eine Zweignieder-
laſſung, eine Verkaufs-, eine Einkaufs- oder Fabrikationsſtätte
befindet, es genügt vielmehr, wenn nach dem allgemeinen Ge-
werbebegriffe irgendwie in ſonſtiger Weiſe das Gewerbe da-
ſelbſt betrieben wird . (veral. Art. 3 Nr. 1 der Ausführungs-
anweiſung vom 4. November 189).
Der Gewerbebetrieb des Beſchwerdeführers, der alleiniger
Geſchäftsinhaber iſt, von welchem mithin die Geſchäftsleitung
untrennbar erſcheint, erſtreckt ſich nach ſeinen eigenen thatſächlichen