IX
Nr.
Ueberschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
16.
2. Einkommen aus Grundvermögen.
Grundsätze für Feststellung und Schätzung des
22.Febr.19OO.
IX. 26/00.
00
I,II,
landwirthschaftlichen Einkommens.
28. Nov.1900.
IX. 53/00.
59
III,
Die für den Wirthschaftsbetrieb verbrauchten
20. Dez. 1900.
I.b.
62
IV
u.
eigenen Erzeugnisfe sind weder in Einnahme
noch in Ausgabe zu stellen. — Berücksichtigung
28. Juni 1900.
167/00.
VII. o.
65
Anm.
der bei Beginn und am Schlüsse der maß-
gebenden Periode vorhandenen Bestände an
28. Juni 1900.
53/00.
VII. e.
66
17.
lebendem Inventar, sowie der verschiedenen
Kultur- und Bodenarten.
Die angebliche Unmöglichkeit der Feststellung der
einzelnen Jahreserträge ist gegenüber der aus-
drücklichen Vorschrift des Einkommensteuer-
gesetzes in §. 10 ohne jede Bedeutung.
Bei Ansetzung von Einnahmen aus Verleihung
der Zugkraft muß klargestellt werden, in welcher
Weise die Unkosten der Gespanne und Wagen
berücksichtigt worden sind.
Die Anrechnung einer ersparten Arbeitskraft ist
unzulässig.
Steht bei Beginn des Steuerjahres fest, daß ein
7. April 1900.
353/99.
VI. 1/00.
68
I, II,
Neubau zu einer bestimmten Zeit des Steuer-
I8.April1900.
XIII. e.
75
III
u.
jahres zur Benutzung durch Selbstbewohnung
oder Vermiethung gelangen wird, so ist bei
5. Juli 1900.
17/00.
VII. e.
76
IV.
der Veranlagung mit dem Einkommen aus
dieser neu eröffneten Quelle von dem genannten
27.Sept.1900.
342/99.
XIII. o.
78
Zeitpunkte ab bis zum Ende des Steuerjahres
zu rechnen und das Einkommen nach dem
muthmaßlichen Betrage in Ansatz zu bringen.
Nach Ablauf des Steuerjahres find die wirk-
lich erzielten Einnahmen an Miethswerth und
Miethen anzusetzen. Die Berücksichtigung von
Miethsausfällen bei feststehenden Miethen ist
unzulässig, sie kann nur dann stattfinden, wenn
die Miethseinnahmen als unbestimmte und
schwankende anzusehen und nach dem Durch-
schnitte der Vergangenheit zu berechnen sind.
Feststehen und Schwanken von Miethseinnahmen
nach Maßgabe der darüber bestehenden ver-
tragsmäßigen Vereinbarungen.
Die grundsätzliche Ablehnung des Abzugs von
Reparaturkosten bei Neubauten ist unzulässig.
Der Umstand, daß ein Geschäft im Entstehen
begriffen ist, schließt ebensowenig die An-
wendung der Durchschnittsberechnung aus, wie
der stattfindende Rückgang.
Die Nichtmittheilung von den Angaben des
Steuerpflichtigen abweichender thatsächlicher
Annahmen stellt auch dann einen wefentlichen
Mangel des Verfahrens dar, wenn dieselben
einem bei der Entscheidung berücksichtigten
Gutachten zu Grunde liegen.
33/00.
I
Nr.
Ueberschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
16.
2. Einkommen aus Grundvermögen.
Grundsätze für Feststellung und Schätzung des
22.Febr.19OO.
IX. 26/00.
00
I,II,
landwirthschaftlichen Einkommens.
28. Nov.1900.
IX. 53/00.
59
III,
Die für den Wirthschaftsbetrieb verbrauchten
20. Dez. 1900.
I.b.
62
IV
u.
eigenen Erzeugnisfe sind weder in Einnahme
noch in Ausgabe zu stellen. — Berücksichtigung
28. Juni 1900.
167/00.
VII. o.
65
Anm.
der bei Beginn und am Schlüsse der maß-
gebenden Periode vorhandenen Bestände an
28. Juni 1900.
53/00.
VII. e.
66
17.
lebendem Inventar, sowie der verschiedenen
Kultur- und Bodenarten.
Die angebliche Unmöglichkeit der Feststellung der
einzelnen Jahreserträge ist gegenüber der aus-
drücklichen Vorschrift des Einkommensteuer-
gesetzes in §. 10 ohne jede Bedeutung.
Bei Ansetzung von Einnahmen aus Verleihung
der Zugkraft muß klargestellt werden, in welcher
Weise die Unkosten der Gespanne und Wagen
berücksichtigt worden sind.
Die Anrechnung einer ersparten Arbeitskraft ist
unzulässig.
Steht bei Beginn des Steuerjahres fest, daß ein
7. April 1900.
353/99.
VI. 1/00.
68
I, II,
Neubau zu einer bestimmten Zeit des Steuer-
I8.April1900.
XIII. e.
75
III
u.
jahres zur Benutzung durch Selbstbewohnung
oder Vermiethung gelangen wird, so ist bei
5. Juli 1900.
17/00.
VII. e.
76
IV.
der Veranlagung mit dem Einkommen aus
dieser neu eröffneten Quelle von dem genannten
27.Sept.1900.
342/99.
XIII. o.
78
Zeitpunkte ab bis zum Ende des Steuerjahres
zu rechnen und das Einkommen nach dem
muthmaßlichen Betrage in Ansatz zu bringen.
Nach Ablauf des Steuerjahres find die wirk-
lich erzielten Einnahmen an Miethswerth und
Miethen anzusetzen. Die Berücksichtigung von
Miethsausfällen bei feststehenden Miethen ist
unzulässig, sie kann nur dann stattfinden, wenn
die Miethseinnahmen als unbestimmte und
schwankende anzusehen und nach dem Durch-
schnitte der Vergangenheit zu berechnen sind.
Feststehen und Schwanken von Miethseinnahmen
nach Maßgabe der darüber bestehenden ver-
tragsmäßigen Vereinbarungen.
Die grundsätzliche Ablehnung des Abzugs von
Reparaturkosten bei Neubauten ist unzulässig.
Der Umstand, daß ein Geschäft im Entstehen
begriffen ist, schließt ebensowenig die An-
wendung der Durchschnittsberechnung aus, wie
der stattfindende Rückgang.
Die Nichtmittheilung von den Angaben des
Steuerpflichtigen abweichender thatsächlicher
Annahmen stellt auch dann einen wefentlichen
Mangel des Verfahrens dar, wenn dieselben
einem bei der Entscheidung berücksichtigten
Gutachten zu Grunde liegen.
33/00.
I