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sich im Auslande aufhalten, während keine Veranlassung vorlag,
auch diejenigen von der Steuerpflicht zu befreien, die zwar im
Auslande sich aufhalten, jedoch zeitweise mit kurzen Intervallen
in die Heimath zurückkehren.
Da endlich über die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens
und des steuerbaren Vermögens bei vorhandener unbeschränkter
Steuerpflicht kein Streit besteht, so ist die Beschwerde kosten-
pflichtig zurückzuweisen.
Nr. 2.
Eiukommeustcuerpflicht der Ausländer.
Aufenthalt eines Ausländers in Preußen des Erwerbes wegen
ist nur bei einer mit der Absicht längerer Dauer und mit
dem Hauptzweck der Erzielung eigenen Erwerbes unter-
nommenen Aufenthaltsnahme in Preußen vorhanden. Die
Steuerpflicht wird daher durch eine rein gelegentliche und vor-
übergehende, diesen Charakter während der ganzen Dauer des
Aufenthalts an sich tragende Erwerbsthätigkeit nicht be-
gründet.
Die Aufstellung im Auslande gefertigter Maschinen in Preußen
durch einen im Dienste der ausländischen Maschinenfabrik
stehenden ausländischen Monteur begründet für Letzteren keine
Steuerpflicht in Preußen in Folge Aufenthalts des Erwerbes
wegen.
Der Umstand, daß ein Ausländer Mitglied des Anfsichtsraths einer
in Preußen am Orte seines Wohnsitzes domizilirten Aktien-
gesellschaft ist nnd als solcher Tantieme bezieht, ist nicht ge-
eignet, die Annahme eines Wohnsitzes oder Aufenthalts des
Erwerbes wegen in Preußen zu rechtfertigen.
I.
Entscheidung des VI. Senats vom 7. April 1900.
3. N. VI. 13 — Uvp. VI. 4/99.
Der Monteur O., Englischer Staatsangehöriger und in Eng-
land wohnhaft, hielt sich vom 15. August 1898 ab bis etwa
i*
sich im Auslande aufhalten, während keine Veranlassung vorlag,
auch diejenigen von der Steuerpflicht zu befreien, die zwar im
Auslande sich aufhalten, jedoch zeitweise mit kurzen Intervallen
in die Heimath zurückkehren.
Da endlich über die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens
und des steuerbaren Vermögens bei vorhandener unbeschränkter
Steuerpflicht kein Streit besteht, so ist die Beschwerde kosten-
pflichtig zurückzuweisen.
Nr. 2.
Eiukommeustcuerpflicht der Ausländer.
Aufenthalt eines Ausländers in Preußen des Erwerbes wegen
ist nur bei einer mit der Absicht längerer Dauer und mit
dem Hauptzweck der Erzielung eigenen Erwerbes unter-
nommenen Aufenthaltsnahme in Preußen vorhanden. Die
Steuerpflicht wird daher durch eine rein gelegentliche und vor-
übergehende, diesen Charakter während der ganzen Dauer des
Aufenthalts an sich tragende Erwerbsthätigkeit nicht be-
gründet.
Die Aufstellung im Auslande gefertigter Maschinen in Preußen
durch einen im Dienste der ausländischen Maschinenfabrik
stehenden ausländischen Monteur begründet für Letzteren keine
Steuerpflicht in Preußen in Folge Aufenthalts des Erwerbes
wegen.
Der Umstand, daß ein Ausländer Mitglied des Anfsichtsraths einer
in Preußen am Orte seines Wohnsitzes domizilirten Aktien-
gesellschaft ist nnd als solcher Tantieme bezieht, ist nicht ge-
eignet, die Annahme eines Wohnsitzes oder Aufenthalts des
Erwerbes wegen in Preußen zu rechtfertigen.
I.
Entscheidung des VI. Senats vom 7. April 1900.
3. N. VI. 13 — Uvp. VI. 4/99.
Der Monteur O., Englischer Staatsangehöriger und in Eng-
land wohnhaft, hielt sich vom 15. August 1898 ab bis etwa
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