Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

DOI issue:
Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0042
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
4

in den April 1899 hinein in A. im Kreise B. in Preußen auf, um
dort im Auftrage der Englischen Firma, in deren Diensten er
steht, eine von dieser Firma gelieferte Dampfmaschine aufzustellen.
Nachdem er im Zugangswege vom 1. September 1898 ab zu
einem Einkommensteuersatze von 44 veranlagt worden war,
wurde die Berufung unter Feststellung eines Einkommens auK
Kapitalvermögen von 2 000 und aus gewinnbringender Be-
schäftigung von 8 500 zusammen 10 500 zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde erkannte das Oberverwaltungsgericht auf
Freistellung von der Einkommensteuer aus folgenden
Gründen:
Die im Beschwerdewege angefochtene Entscheidung stützt sich
aus 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
mit der Begründung, daß sich der Veranlagte des Erwerbes
wegen in Preußen aufhalte.
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß sein Aufenthalt in
Preußen dauernd oder des Erwerbes wegen genommen sei'
vielmehr handle es sich nur um einen rein gelegentlichen und
vorübergehenden Aufenthalt. Er habe lediglich diesen einen Auf-
trag in Preußen auszuführen und erhalte von seinem Lohne
nur das zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes Nothwendige,
während der Rest an seine Familie in England ausgezahlt werde»
Sein Aufenthalt in Preußen sei nicht wegen des eigenen, sondern
wegen fremden Erwerbes, nämlich des Erwerbes seines Geschäfts-
herrn unternommen.
Da der Beschwerdeführer in Preußen weder Wohnsitz noch
einen länger als einjährigen Aufenthalt genommen hat, so hängt
die Begründung der Steuerpflicht ausschließlich davon ab, ob er
sich „des Erwerbes wegen" in Preußen aufgehalten hat.
Wenn die Berufungskommission, wie es der Fall zu sein
scheint, angenommen hat, daß jeder überhaupt nur von einem
Monate zum andern reichende 59 Abs. 2) Aufenthalt, den ein
ausländischer Gewerbegehülfe in seiner gewerblichen Thätigkeit
für seinen ausländischen Geschäftsherrn in Preußen nimmt, einen
„Aufenthalt des Erwerbes wegen" im Sinne des §. 1 Nr. El
a. a. O. darstelle, so erscheint dies als eine rechtsirrthümliche
Auslegung. Ungeachtet der allgemeinen Fassung dieser Gesetzes-
 
Annotationen