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Weise begründet und auch nach dem Inhalt der die Veranlagung
des Steuerpflichtigen betreffenden Akten ein thatsächlicher Anhalt
dafür nicht vorhanden. Das Gegentheil ergiebt sich vielmehr
aus den Akten betreffend die Veranlagung seiner Geschwister,
welche dem Oberverwaltungsgericht ebenfalls vorgelegen haben-
dem: daraus geht hervor, daß nach dem Tode der Mutter des
Steuerpflichtigen lediglich deren Geschäftseinlage auf ihre Erben
übergegangen ist und die Brüder O. und R. N. die Geschäfts-
führung weiter behalten haben. Es ist daher als feststehend an-
zunehmen, daß die Betriebsverhältnisse des gesellschaftlichen
Unternehmens durch den Tod der Wittwe N. eine wesentliche
Veränderung nicht erfahren haben. Da der Steuerpflichtige
schon bei Beginn des Geschäftsjahres vom 1. Juli 1894 bis
30. Juni 1895 Mitglied der offenen Handelsgesellschaft „N- und
Sohn" war, so ist sein für daZ Steuerjahr 1898/99 steuer-
pflichtiges Einkommen aus dem Betriebe der Gesellschaft unter
Zugrundelegung der Ergebnisse der drei Geschäftsjahre vom
1. Juli 1894 bis 30. Juni 1897 zu berechnen. Demgemäß ist
zunächst der von der Gesellschaft in jedem dieser drei Jahre er-
zielte Gewinn zu ermitteln. Von dem Gewinne in den Jahren
1894/95 und 1895/96 kommt für den Steuerpflichtigen je
zum Ansatz. An dem Gewinne des Jahres 1896/97 beträgt sein
Antheil ^8 ff- 3/28 13/56- Für die Besteuerung ist aber hier-
von, da seine Mutter noch bis zu ihrem Tode an dem Gewinne
dieses Jahres betheiligt war, derjenige Betrag in Abzug zu
bringen, welchen der Steuerpflichtige von dem zu ihrem Nachlaß
gehörigen Gewinnantheile als deren Miterbe erhalten hat.
Denn dieser Betrag stellt sich vom Standpunkte feiner Besteue-
rung aus nicht als Einkommen, sondern als ererbtes Kapital-
vermögen dar. Der dritte Theil der Summe der drei in dieser
Weise zu berechnenden Jahresbeträge bildet das bei der Be-
steuerung für 1898/99 einzustellende gewerbliche Einkommen des
Steuerpflichtigen.
Für die in dieser Weise aufzustellende Berechnung bietet der
bisherige Inhalt der Akten nicht die ausreichenden Unterlagen.
Die Sache ist daher behufs deren Beschaffung unter Verhand-
lung mit dem Steuerpflichtigen und zur demnächstigen ander-
weiten Entscheidung an die Berufungskommission zurückzugeben..
Weise begründet und auch nach dem Inhalt der die Veranlagung
des Steuerpflichtigen betreffenden Akten ein thatsächlicher Anhalt
dafür nicht vorhanden. Das Gegentheil ergiebt sich vielmehr
aus den Akten betreffend die Veranlagung seiner Geschwister,
welche dem Oberverwaltungsgericht ebenfalls vorgelegen haben-
dem: daraus geht hervor, daß nach dem Tode der Mutter des
Steuerpflichtigen lediglich deren Geschäftseinlage auf ihre Erben
übergegangen ist und die Brüder O. und R. N. die Geschäfts-
führung weiter behalten haben. Es ist daher als feststehend an-
zunehmen, daß die Betriebsverhältnisse des gesellschaftlichen
Unternehmens durch den Tod der Wittwe N. eine wesentliche
Veränderung nicht erfahren haben. Da der Steuerpflichtige
schon bei Beginn des Geschäftsjahres vom 1. Juli 1894 bis
30. Juni 1895 Mitglied der offenen Handelsgesellschaft „N- und
Sohn" war, so ist sein für daZ Steuerjahr 1898/99 steuer-
pflichtiges Einkommen aus dem Betriebe der Gesellschaft unter
Zugrundelegung der Ergebnisse der drei Geschäftsjahre vom
1. Juli 1894 bis 30. Juni 1897 zu berechnen. Demgemäß ist
zunächst der von der Gesellschaft in jedem dieser drei Jahre er-
zielte Gewinn zu ermitteln. Von dem Gewinne in den Jahren
1894/95 und 1895/96 kommt für den Steuerpflichtigen je
zum Ansatz. An dem Gewinne des Jahres 1896/97 beträgt sein
Antheil ^8 ff- 3/28 13/56- Für die Besteuerung ist aber hier-
von, da seine Mutter noch bis zu ihrem Tode an dem Gewinne
dieses Jahres betheiligt war, derjenige Betrag in Abzug zu
bringen, welchen der Steuerpflichtige von dem zu ihrem Nachlaß
gehörigen Gewinnantheile als deren Miterbe erhalten hat.
Denn dieser Betrag stellt sich vom Standpunkte feiner Besteue-
rung aus nicht als Einkommen, sondern als ererbtes Kapital-
vermögen dar. Der dritte Theil der Summe der drei in dieser
Weise zu berechnenden Jahresbeträge bildet das bei der Be-
steuerung für 1898/99 einzustellende gewerbliche Einkommen des
Steuerpflichtigen.
Für die in dieser Weise aufzustellende Berechnung bietet der
bisherige Inhalt der Akten nicht die ausreichenden Unterlagen.
Die Sache ist daher behufs deren Beschaffung unter Verhand-
lung mit dem Steuerpflichtigen und zur demnächstigen ander-
weiten Entscheidung an die Berufungskommission zurückzugeben..