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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0067
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als die Rechnung des Censiten, so darf dahin gestellt bleiben,
ob mit dem Austritte des dritten Sozius eine so wesentliche
Aenderung der Einkommensquelle, daß uur mit den Ergeb-
nissen des Geschäftsjahres 1896/97 gerechnet werden dürfte,
eingetreteu ist.

Nr. 7.
Einkommensteuer.
In Bezug auf das Einkommen aus Gewerbe ist für einen Ge-
werbetreibenden Einkommensquelle nur der jeweilige Betrieb
eines bestimmten Gewerbes, so daß die darin bestehende
einzelne Einkommensquelle für ihn mit der Aufgabe dieses
Betriebes oder dem Austritte daraus erlischt. Geht ein Ge-
werbetreibender von einem Betriebe zu einem davon völlig
verschiedenen über, so findet ein Wechsel der Einkommens-
quellen statt. Für die Besteuerung in einem bestimmten
Steuerjahr kommt nur das Einkommen aus derjenigen Quelle
in Betracht, welche beim Beginn des SLeuerjahres noch für
ihn besteht.
Entscheidung des VI. Senats, 2. Kammer, vom 18. April 1900.
9. dl. XIII. o. 35 — Rop. XIII. o. 107/99.
Der Steuerpflichtige betrieb in deu Jahren 1896 und 1897
in A. eine Maschinenfabrik und Reparaturwerkstatt als alleiniger
Inhaber, verkaufte diesen Betrieb Ende 1897, so daß er für das
Jahr 1898 an dem Betriebsergebnisse nicht mehr betheiligt war,
und trat im November 1897 als Mitgesellschafter in die offene
Handelsgesellschaft N. zu B. ein. Er hatte bei Abgabe der Steuer-
erklärung für 1899 und in den späteren Verhandlungen aus
seiner Betheiligung an dem fraglichen Gesellschaftsbetriebe nur
seinen Gewinnantheil für das Geschäftsjahr 1898 angegeben,
für die Jahre 1896 und 1897 aber sein gewerbliches Einkommen
aus dem Betriebe in A. Zn der Berufungsentscheidung wurde
dieses letztere Einkommen jedoch für die Besteuerung im Steuer-
jahre 1899 völlig außer Betracht gelassen und das Oberver-
waltungsgericht wies die Beschwerde hiergegen zurück aus
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