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lichen Verfahrensmangels der Aufhebung, weil in derselben un-
richtiger Weise angenommen ist, daß der Censit in der mit ihm
aufgenommenen Verhandlung sich mit der Berechnung des Ein-
kommens in dem ihm im Dezember 1896 ertheilten Bescheide
einverstanden erkärt habe.
Der Censit hat jene Einkommensberechnung im vorerwähnten
Bescheide nur mit der Maßgabe anerkannt, daß die Mehr-
und Minderwerthe für das Inventar in den maßgebenden Wirth-
schaftsjahren berücksichtigt würden.
Dies ist aber in jener im Bescheide vom Dezember 1896
enthaltenen Einkommensberechnung nicht geschehen. Dort ist
vielmehr wohl der Mehrwerth des Inventars aus dem Ab-
schlüsse von 1894/95 in der eingestellten Bucheinnahme mit
6050 berücksichtigt. Dagegen ist der im Abschlüsse von
1893/94 enthaltene Minderwerth des Beschlages nicht berück-
sichtigt worden.
Der vom Censiten angefochtenen Entscheidung der Berufungs-
kommission mangelt ferner auch deshalb, weil ohne nähere Er-
läuterung nur auf die vorgedachte Entscheidung vom Dezember
1896 und auf die Ausführungen in dem für das Steuerjahr
1895/96 neu erlassenen Bescheide vom Februar 1900 hingewiesen
worden ist, die erforderliche Klarheit und außerdem enthält sie
einen inneren Widerspruch (Art. 66 Nr. 2 Abs. 5 der Aus-
führungsanweisung vom 5. August 1891). Wie vorerwähnt, ist
in dem Bescheide vom Dezember 1896 der Mehrwerth des In-
ventars in 1894/95 berücksichtigt. In dem das Steuerjahr
1895/96 betreffenden Bescheide vom Februar 1900 wird aber
dargelegt, aus welchen Gründen die Berücksichtigung des Mehr-
und Minderwerths des Inventars ausgeschlossen ist.
Bei freier Beurtheilung ist die Sache zur sofortigen Ent-
scheidung insbesondere in Anbetracht der aus Anlaß der Be-
schwerde gemachten Anführungen des Censiten und der mit Be-
zug hierauf erfolgten Erklärungen des Vorsitzenden der Veran-
lagungskommission nicht reif.
Die Sache geht daher an die Berufungskommission zurück.
Für die Frage, ob und inwieweit Mehr- oder Minderwerthe des
lebenden Inventars das Jahreseinkommen im Landwirtschafts-
betrieb beeinflussen, muß der Sachverhalt innerhalb der in
lichen Verfahrensmangels der Aufhebung, weil in derselben un-
richtiger Weise angenommen ist, daß der Censit in der mit ihm
aufgenommenen Verhandlung sich mit der Berechnung des Ein-
kommens in dem ihm im Dezember 1896 ertheilten Bescheide
einverstanden erkärt habe.
Der Censit hat jene Einkommensberechnung im vorerwähnten
Bescheide nur mit der Maßgabe anerkannt, daß die Mehr-
und Minderwerthe für das Inventar in den maßgebenden Wirth-
schaftsjahren berücksichtigt würden.
Dies ist aber in jener im Bescheide vom Dezember 1896
enthaltenen Einkommensberechnung nicht geschehen. Dort ist
vielmehr wohl der Mehrwerth des Inventars aus dem Ab-
schlüsse von 1894/95 in der eingestellten Bucheinnahme mit
6050 berücksichtigt. Dagegen ist der im Abschlüsse von
1893/94 enthaltene Minderwerth des Beschlages nicht berück-
sichtigt worden.
Der vom Censiten angefochtenen Entscheidung der Berufungs-
kommission mangelt ferner auch deshalb, weil ohne nähere Er-
läuterung nur auf die vorgedachte Entscheidung vom Dezember
1896 und auf die Ausführungen in dem für das Steuerjahr
1895/96 neu erlassenen Bescheide vom Februar 1900 hingewiesen
worden ist, die erforderliche Klarheit und außerdem enthält sie
einen inneren Widerspruch (Art. 66 Nr. 2 Abs. 5 der Aus-
führungsanweisung vom 5. August 1891). Wie vorerwähnt, ist
in dem Bescheide vom Dezember 1896 der Mehrwerth des In-
ventars in 1894/95 berücksichtigt. In dem das Steuerjahr
1895/96 betreffenden Bescheide vom Februar 1900 wird aber
dargelegt, aus welchen Gründen die Berücksichtigung des Mehr-
und Minderwerths des Inventars ausgeschlossen ist.
Bei freier Beurtheilung ist die Sache zur sofortigen Ent-
scheidung insbesondere in Anbetracht der aus Anlaß der Be-
schwerde gemachten Anführungen des Censiten und der mit Be-
zug hierauf erfolgten Erklärungen des Vorsitzenden der Veran-
lagungskommission nicht reif.
Die Sache geht daher an die Berufungskommission zurück.
Für die Frage, ob und inwieweit Mehr- oder Minderwerthe des
lebenden Inventars das Jahreseinkommen im Landwirtschafts-
betrieb beeinflussen, muß der Sachverhalt innerhalb der in