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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0099
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Betracht kommenden drei Wirtschaftsjahre näher aufgeklärt werden.
Nach den Angaben des Censiten rührt die Differenz von der
Stückzahl des Zum Betriebe erforderlichen Viehes her. Zum
Betriebe gehört auch das zum Wiederverkauf bezw. Selbstver-
brauch bestimmte Vieh. Ist der Bestand desselben — wie es den
Anschein hat — in Folge der Art des Betriebes erheblichen
Schwankungen unterworfen, so muß der Geldwerth nach Maß-
gabe des Art. 11 I 4 und II9 der Ausführungsanweisung vom
^6^Jul?i900^ öei Berechnung des Ertrages Berücksichtigung
finden. Dabei kommt in Betracht, daß der Steuerpflichtige Vieh-
gräser ist, sich also vorwiegend mit Viehzucht und mit dem An-
und Verkauf von Vieh beschäftigt. Es wird daher wahrschein-
lich sein, daß er seinen ganzen Viehbestand lediglich als Ver-
kaufsobjekt hält und daß derselbe in keiner Weise das noth-
wendige Wirthschaftsinventar für den Betrieb der Ackerwirthschaft
bildet. Ist dies der Fall, dann müssen alle Minder- und Mehr-
bestände und Werthe des Viehbestandes berücksichtigt werden.
Vergl. übrigens Art. 11 14 und II 9 der Ausführungs-
anweisung vom 6. Juli 1900, worin jetzt ohne Einschränkung
von Wirthschaftserzeugnissen und Vorräthen im Gegensätze zu
der früheren eingeschränkten Fassung die Rede ist. Der Unter-
schied von der früheren Fassung dieser Bestimmungen besteht
darin, daß jetzt auch die für den Wirthschaftsbetrieb erforderlichen
Wirthschaftserzeugniffe und Vorräthe in Ansatz kommen. Die
Frage der Anrechnung ist somit von der Entscheidung der Frage
abhängig, ob und inwieweit der Viehbestand d. i. der Beschlag
als Wirthschaftserzeugnisse und Vorräthe anzusehen ist.
Dies ist, insoweit es sich um das eigentliche Inventar handelt,
nicht der Fall. Daher muß eine Prüfung nach der Richtung hin
vorgenommen werden, inwieweit der Viehbestand zu dem eigent-
lichen, zur Bewirthschaftung nothwendigen Inventar zu rechnen
ist oder nicht. Nur insoweit dies geschehen muß, bleiben Ver-
änderungen im Bestände und Werthe desselben außer Betracht.
Maßgebend sind dabei die individuellen Verhältnisse des in
Frage stehenden Wirthschastsbetriebes, der sehr wohl, wie an-
scheinend in dem vorliegenden Falle, derartig geführt werden
kann, daß im Wesentlichen das gesammte lebende Inventar nicht
 
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