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anderen Auffassung ausgegangen ist, kommt als unerheblich nicht
in Betracht.
Hiernach war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
und die Beschwerdeführerin nach §. 49 des Einkommensteuergesetzes
mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
II.
Entscheidung des VI. Senats, 3. Kammer, vom 14. Mai 1900.
ü. N. VI. a. 266 — kox. VI. a. 228,99.
Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf die Beschwerde
für 1898/99 auf Rückgabe der Sache zur anderweiten Entschei-
dung aus folgenden
Gründen:
Der Beschwerdeführer rügt, daß die Berufungskommission
den nach §.915 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
von dem Einkommen aus Grundvermögen wegen Abnutzung der
Gebäude zuzulassenden Abzug nach unrichtigen Grundsätzen ge-
schätzt und ihm das ihrer Schätzung zu Grunde gelegte Gutachten
über den zeitigen Werth der Gebäude nicht mitgetheilt habe;
auch habe sie die Abnutzungsquote für Maschinen zu niedrig
und ohne Erhebung des von ihm erbotenen Beweises angesetzt,
endlich einen um 40 000 zu niedrigen Werth der Drainage
angenommen.
Wenn nun auch den von dein Beschwerdeführer für die Be-
messung der Abnutzungsquote bei Gebäuden entwickelten Grund-
sätzen nicht zugestimmt werden kann, so ist doch die angefochtene
Entscheidung unhaltbar.
Die Abnutzungsquote für Gebäude, Maschinen u. s. w. bemißt
sich nach dem wirklichen Werthe beim Beginne des für die
Veranlagung maßgebenden Zeitraums (Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. V S. 270 ff.). Die
Berufungskommifsion hat deshalb mit Recht den Antrag auf Be-
messung nach dem ursprünglichen Herstellungs- oder Anschaffungs-
werthe abgelehnt und hinsichtlich der Gebäude den durch das
Gutachten des Regierungsbaumeisters N. ermittelten zeitigen
Werth zu Grunde gelegt. In der Begründung der Berufungs-
entscheidung heißt es dann weiter:
anderen Auffassung ausgegangen ist, kommt als unerheblich nicht
in Betracht.
Hiernach war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
und die Beschwerdeführerin nach §. 49 des Einkommensteuergesetzes
mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
II.
Entscheidung des VI. Senats, 3. Kammer, vom 14. Mai 1900.
ü. N. VI. a. 266 — kox. VI. a. 228,99.
Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf die Beschwerde
für 1898/99 auf Rückgabe der Sache zur anderweiten Entschei-
dung aus folgenden
Gründen:
Der Beschwerdeführer rügt, daß die Berufungskommission
den nach §.915 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
von dem Einkommen aus Grundvermögen wegen Abnutzung der
Gebäude zuzulassenden Abzug nach unrichtigen Grundsätzen ge-
schätzt und ihm das ihrer Schätzung zu Grunde gelegte Gutachten
über den zeitigen Werth der Gebäude nicht mitgetheilt habe;
auch habe sie die Abnutzungsquote für Maschinen zu niedrig
und ohne Erhebung des von ihm erbotenen Beweises angesetzt,
endlich einen um 40 000 zu niedrigen Werth der Drainage
angenommen.
Wenn nun auch den von dein Beschwerdeführer für die Be-
messung der Abnutzungsquote bei Gebäuden entwickelten Grund-
sätzen nicht zugestimmt werden kann, so ist doch die angefochtene
Entscheidung unhaltbar.
Die Abnutzungsquote für Gebäude, Maschinen u. s. w. bemißt
sich nach dem wirklichen Werthe beim Beginne des für die
Veranlagung maßgebenden Zeitraums (Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. V S. 270 ff.). Die
Berufungskommifsion hat deshalb mit Recht den Antrag auf Be-
messung nach dem ursprünglichen Herstellungs- oder Anschaffungs-
werthe abgelehnt und hinsichtlich der Gebäude den durch das
Gutachten des Regierungsbaumeisters N. ermittelten zeitigen
Werth zu Grunde gelegt. In der Begründung der Berufungs-
entscheidung heißt es dann weiter: