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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0200
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Jahren vor der Veranlagung mit durchschnittlich 57 erhaltenen
Weihnachtsgratifikationen hinzugerechnet habe. Das Oberverwal-
tungsgericht wies die Beschwerde zurück aus folgenden
Gründen:
Die Berufungskommission hat festgestellt, daß die Beträge von
50 60 und 60 die der Steuerpflichtige in den Dezember-
monaten 1896, 1897 und 1898 aus der Staatskasse erhalten hat,
ihm nicht als Unterstützung, also nicht aus Veranlassung eines
besonderen Bedürfnisses, sondern als herkömmliche Weihnachts-
gratifikation, also als eine herkömmliche Gegenleistung für seine
dienstliche Thätigkeit gewährt worden sind. Diese Feststellung
läßt weder einen Rechtsirrthum, noch einen wesentlichen Ver-
fahrensmangel erkennen und erscheint überdies um so weniger
bedenklich, als der Steuerpflichtige ein besonderes Bedürfniß,
wegen dessen ihm diese Beträge bewilligt worden seien, nicht
angegeben, vielmehr nur bemerkt hat, daß die ihm ohne seinen
Antrag bewilligten Unterstützungen wohl lediglich auf seine
Familienverhältnisse zurückzuführen seien. Wenn die Berufungs-
kommission auf Grund dieser für das Beschwerdegericht nach
§. 44 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 bindenden
Feststellung die streitigen drei Beträge für einen Theil der Be-
soldung des Steuerpflichtigen und demgemäß nach 7 Nr. 4,
15 Abs. 1 a. a. O. (vergl. auch Art. 21 Abs. 2 Nr. 2 der Aus-
führungsanweisung vom 5. August 1891) als steuerpflichtiges
Einkommen erachtet hat, so befindet sie sich hierbei in Uebereinstim-
mung mit dem bestehenden Recht und insbesondere auch mit den
vom Oberverwaltungsgericht in dem Urtheil vom 25. September
1893 (Entscheidungen in Staatssteuersachen Bd. II S. 98) ange-
nommenen und seitdem festgehaltenen Grundsätzen. Die allgemeine
Verfügung des Finanzministers vom 16. September 1899 (Mit-
theilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern Heft 40
S. 15), auf welche der Steuerpflichtige Bezug nimmt, findet auf
den vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie sich nur auf die
im Falle eines besonderen oder eines außerordentlichen Bedürf-
nisses gewährten Unterstützungen bezieht und eine solche nach der
Feststellung der Berufungskommission hier nicht in Frage steht.
Hiernach war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
 
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