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steuerpflichtiges Einkommen von 3745,60 verbliebe. Der
Steuersatz von 70 wäre unter Ermäßigung der Steuer um
eine Stufe also auch unter dieser Voraussetzung gerechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dürfen
Ausgaben der Aerzte für die Fachliteratur (medizinische Bücher
und Zeitschriften) bei der Feststellung ihres Einkommens aus der
ärztlichen Thätigkeit nicht gemäß §.911 des Einkommensteuer-
gesetzes in Abzug gebracht werden, weil diese Aufwendungen nicht
unmittelbar zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des ärzt-
lichen Einkommens, vielmehr nur dazu dienen, den Arzt im All-
gemeinen auf der Höhe der neuesten wissenschaftlichen Forschungen
zu erhalten, seine Kenntnisse zu bereichern und ihn zu befähigen,
gegebenen Falls die neu erfundenen Heilmethoden zur An-
wendung zu bringen u. s. w., danach aber sich regelmäßig nur
auf den ärztlichen Beruf als Einkommensquelle beziehen (vergl.
Entscheidungen in Staatssteuersachen Bd. IV S. 196).^) Es
kann sich bezüglich des Beschwerdepunktes zu 2 daher nur darum
handeln, ob überhaupt und eventuell inwieweit der beanspruchte
Abzug nach §.915 des Einkommensteuergesetzes für begründet
erachtet werden kann.
Nach dieser Gesetzesvorschrift sind von dem Einkommen in
*) Die Beschwerde eines Arztes für 1899 wurde durch Entscheidung
des V. Senats, 1. Kammer, vom 9. März 1900 — 9. IR IV. a. 199. Uep.
V. a. 150/99 — mit folgender Ausführung ebenfalls zurückgewiesen:
Daß die Berufungskommission die auf 600 -l-100 angegebenen
Unkosten für eine Wirthschafterin —Repräsentantin— und die Ausgaben von
20 für ärztliche Vereine und wohlthätige Zwecke für nicht abzugsfähig
erachtet hat, steht nicht im Widerspruch mit dem bestehenden Rechte. (§. 41
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891.) Die angebliche
Wirthschafterin, die Censit jetzt als Repräsentantin bezeichnet, ist die leib-
liche Mutter des Censiten. Sie gehört zu den Haushaltsangehörigen; ihre
Unterhaltung liegt dem Censiten ob, da sie nach seiner Angabe vollkommen
vermögenslos ist. Solche Unterhaltungskosten gehören zu den gewöhnlichen
Haushaltungskosten, die dem Abzüge nicht unterliegen (§. 9 II 2 des Ein-
kommensteuergesetzes).
Die Abzugsfähigkeit kommt auch den Ausgaben des Censiten für ärzt-
liche Vereine und wohlthätige Zwecke nicht zu. Wenn sie auch mit der
Berufsthätigkeit in Zusammenhang stehen, so dienen sie doch nicht un-
mittelbar zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des ärztlichen Ein-
kommens (§.911 a. a. O.).
steuerpflichtiges Einkommen von 3745,60 verbliebe. Der
Steuersatz von 70 wäre unter Ermäßigung der Steuer um
eine Stufe also auch unter dieser Voraussetzung gerechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dürfen
Ausgaben der Aerzte für die Fachliteratur (medizinische Bücher
und Zeitschriften) bei der Feststellung ihres Einkommens aus der
ärztlichen Thätigkeit nicht gemäß §.911 des Einkommensteuer-
gesetzes in Abzug gebracht werden, weil diese Aufwendungen nicht
unmittelbar zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des ärzt-
lichen Einkommens, vielmehr nur dazu dienen, den Arzt im All-
gemeinen auf der Höhe der neuesten wissenschaftlichen Forschungen
zu erhalten, seine Kenntnisse zu bereichern und ihn zu befähigen,
gegebenen Falls die neu erfundenen Heilmethoden zur An-
wendung zu bringen u. s. w., danach aber sich regelmäßig nur
auf den ärztlichen Beruf als Einkommensquelle beziehen (vergl.
Entscheidungen in Staatssteuersachen Bd. IV S. 196).^) Es
kann sich bezüglich des Beschwerdepunktes zu 2 daher nur darum
handeln, ob überhaupt und eventuell inwieweit der beanspruchte
Abzug nach §.915 des Einkommensteuergesetzes für begründet
erachtet werden kann.
Nach dieser Gesetzesvorschrift sind von dem Einkommen in
*) Die Beschwerde eines Arztes für 1899 wurde durch Entscheidung
des V. Senats, 1. Kammer, vom 9. März 1900 — 9. IR IV. a. 199. Uep.
V. a. 150/99 — mit folgender Ausführung ebenfalls zurückgewiesen:
Daß die Berufungskommission die auf 600 -l-100 angegebenen
Unkosten für eine Wirthschafterin —Repräsentantin— und die Ausgaben von
20 für ärztliche Vereine und wohlthätige Zwecke für nicht abzugsfähig
erachtet hat, steht nicht im Widerspruch mit dem bestehenden Rechte. (§. 41
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891.) Die angebliche
Wirthschafterin, die Censit jetzt als Repräsentantin bezeichnet, ist die leib-
liche Mutter des Censiten. Sie gehört zu den Haushaltsangehörigen; ihre
Unterhaltung liegt dem Censiten ob, da sie nach seiner Angabe vollkommen
vermögenslos ist. Solche Unterhaltungskosten gehören zu den gewöhnlichen
Haushaltungskosten, die dem Abzüge nicht unterliegen (§. 9 II 2 des Ein-
kommensteuergesetzes).
Die Abzugsfähigkeit kommt auch den Ausgaben des Censiten für ärzt-
liche Vereine und wohlthätige Zwecke nicht zu. Wenn sie auch mit der
Berufsthätigkeit in Zusammenhang stehen, so dienen sie doch nicht un-
mittelbar zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des ärztlichen Ein-
kommens (§.911 a. a. O.).