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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0213
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175

II.
Entscheidung des V. Senats vom 16. Februar 1901.
3. N. VIII. b. 129 — ksx. VIII. b. 96/00.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Königlichen
Zollpraktikanten, wurde seitens des Oberverwaltungsgerichts die
Steuerfestsetzung für 1900 auf 16 berichtigt aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher die Berufungs-
kommission 1 580 Einkommen und 21 Steuern festgesetzt
hat, ist gemäß §. 44 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 wegen wesentlichen Verfahrensmangels unhalt-
bar, weil darin der dem Censiten Zustehende Bekleidungszuschuß
mit 80 zum Ansatz gebracht worden ist. Der Steuerpflichtige
hatte erklärt, daß er diese 80 <^. nicht für steuerpflichtig halte,
obgleich er als Zollpraktikant nicht zur Klasse der Grenz- und
Steueraufseher gehöre, denen der Bekleidungszuschuß nicht als
steuerpflichtiges Einkommen angerechnet werde. lieber dieses
Vorbringen war mit Rücksicht auf §.15 Abs. 3 a. a. O. und
Art. 22 der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 von
dem Gesichtspunkte aus zu befinden, ob dem Dienstbekleidungs-
zuschusfe der Charakter eines zur Bestreitung des Dienstauf-
wandes bestimmten Theiles der Dienstbezüge zukäme; bejahenden
Falles mußte er, weil nicht zum steuerpflichtigen Einkommen ge-
hörig, außer Ansatz gelassen werden. Daß die Berufungs-
kommission diese Frage sachgemäß und erschöpfend geprüft habe,
geht aus der Entscheidung nicht hervor, die zu Unrecht auf die
diesseitige Entscheidung vom 19. Januar 1893 (vergl. Ent-
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen
Bd. I S. 123) Bezug nimmt. Denn dort ist in Anlaß des Ver-
langens eines katholischen Geistlichen, 100 zur Beschaffung
seiner Amtskleidung von seinem Einkommen in Abzug zu bringen,
die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zur Anschaffung
der vorgeschriebenen Dienstkleidung — auch unter Hinweis auf
die Beamten in der Steuerverwaltung — erörtert und mit Rück-
sicht auf §. 9 II 2 des Einkommensteuergesetzes, sowie auf den
Mangel einer ausdrücklichen, zwischen Amtskleidung und gewöhn-
licher Kleidung unterscheidenden Vorschrift des Gesetzes, wie der
 
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