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verdienten Provision mit 640,90 <^, sowie an Ersparnissen von
den Reisespesen noch 210 X 1,50 — 315 in Ansatz gebracht.
Unter Hinzurechnung des Einkommens aus Kapitalvermögen im
unstreitigen Betrage von 434 -Fi einerseits und nach Abrechnung
der in der Steuererklärung auf 47,45 -F angegebenen Abzüge
andererseits ist demgemäß das steuerpflichtige Einkommen auf
5 242,45 -Fi festgestellt und der Steuersatz auf 132 ermäßigt.
Diese Entscheidung wird von dem Steuerpflichtigen mit
Recht als unhaltbar angefochten.
Wenn die Spesen, die der Steuerpflichtige in Höhe von
23 für den Tag erhält, nach der Feststellung der Berufungs-
kommission so gering bemessen sind, daß er in den letzten drei
Jahren damit die Unkosten der Reisen nicht bestreiten konnte,
sondern zu deren Deckung noch im Jahresdurchschnitt den dritten
Theil der durchschnittlich verdienten Provision von 961,35 -M,
also den Betrag von 320,45 ^Fl verwenden mußte, so ist es un-
möglich, daß der Steuerpflichtige von den Spesen noch täglich
1,50 im Jahre also bei 210 Reisetagen durchschnittlich 315
zur Bestreitung seiner Privatbedürfnisse verausgabt, bezw. diesen
Betrag an Kosten für den gewöhnlichen Lebensunterhalt in
seinem Haushalt erspart hat. Denn selbst wenn seine Ersparniß
im Haushalt in Folge seiner durch die Reise bedingten Ab-
wesenheit diese Höhe tatsächlich erreichen sollte, was dahin ge-
stellt bleiben kann, so steht dieser Ersparniß doch nach der eigenen
Feststellung der Berufungskommission der Betrag von 320,45
gegenüber, den der Steuerpflichtige durchschnittlich im Jahre zur
Bestreitung der Reiseunkosten aus der von ihm verdienten Pro-
vision, also aus der ihm von seiner Prinzipalin für seine Tätig-
keit auf der Reise bewilligten und demgemäß gleich dem Gehalt
im Gegensatz zu den Reisespesen stehenden Vergütung verwendet
hat. In Wirklichkeit haben also die Reisespesen von 23 für
den Tag nicht einmal zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des
Steuerpflichtigen auf der Reise nach Abzug der Kosten seiner Be-
köstigung in seinem Haushalt neben den sonstigen Reiseunkosten
voll ausgereicht. Die Berufungsentscheidung kann daher, weil
ihre Begründung bezüglich eines die Steuerstufe beeinflussenden
Streitpunktes an einem inneren Widerspruche leidet, wegen eines
wesentlichen Verfahrensmangels nach §. 44 Nr. 2 des Ein-
verdienten Provision mit 640,90 <^, sowie an Ersparnissen von
den Reisespesen noch 210 X 1,50 — 315 in Ansatz gebracht.
Unter Hinzurechnung des Einkommens aus Kapitalvermögen im
unstreitigen Betrage von 434 -Fi einerseits und nach Abrechnung
der in der Steuererklärung auf 47,45 -F angegebenen Abzüge
andererseits ist demgemäß das steuerpflichtige Einkommen auf
5 242,45 -Fi festgestellt und der Steuersatz auf 132 ermäßigt.
Diese Entscheidung wird von dem Steuerpflichtigen mit
Recht als unhaltbar angefochten.
Wenn die Spesen, die der Steuerpflichtige in Höhe von
23 für den Tag erhält, nach der Feststellung der Berufungs-
kommission so gering bemessen sind, daß er in den letzten drei
Jahren damit die Unkosten der Reisen nicht bestreiten konnte,
sondern zu deren Deckung noch im Jahresdurchschnitt den dritten
Theil der durchschnittlich verdienten Provision von 961,35 -M,
also den Betrag von 320,45 ^Fl verwenden mußte, so ist es un-
möglich, daß der Steuerpflichtige von den Spesen noch täglich
1,50 im Jahre also bei 210 Reisetagen durchschnittlich 315
zur Bestreitung seiner Privatbedürfnisse verausgabt, bezw. diesen
Betrag an Kosten für den gewöhnlichen Lebensunterhalt in
seinem Haushalt erspart hat. Denn selbst wenn seine Ersparniß
im Haushalt in Folge seiner durch die Reise bedingten Ab-
wesenheit diese Höhe tatsächlich erreichen sollte, was dahin ge-
stellt bleiben kann, so steht dieser Ersparniß doch nach der eigenen
Feststellung der Berufungskommission der Betrag von 320,45
gegenüber, den der Steuerpflichtige durchschnittlich im Jahre zur
Bestreitung der Reiseunkosten aus der von ihm verdienten Pro-
vision, also aus der ihm von seiner Prinzipalin für seine Tätig-
keit auf der Reise bewilligten und demgemäß gleich dem Gehalt
im Gegensatz zu den Reisespesen stehenden Vergütung verwendet
hat. In Wirklichkeit haben also die Reisespesen von 23 für
den Tag nicht einmal zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des
Steuerpflichtigen auf der Reise nach Abzug der Kosten seiner Be-
köstigung in seinem Haushalt neben den sonstigen Reiseunkosten
voll ausgereicht. Die Berufungsentscheidung kann daher, weil
ihre Begründung bezüglich eines die Steuerstufe beeinflussenden
Streitpunktes an einem inneren Widerspruche leidet, wegen eines
wesentlichen Verfahrensmangels nach §. 44 Nr. 2 des Ein-