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tung hat aber der Steuerpflichtige gegenüber der Wittwe F.
nicht übernommen. Die rechtliche wie wirtschaftliche Bedeutung
der zwischen Beiden getroffenen Vereinbarung geht vielmehr dahin,
daß zwar nach außen hin, namentlich gegenüber dem Paul S.,
der Steuerpflichtige allein mit dem Letzteren an dem Gesellschafts-
unternehmen und an dem Reingewinn als Gesellschafter betheiligt
sein, im Verhältniß zwischen dem Steuerpflichtigen und der
Wittwe F. dagegen die Letztere in dem näher bestimmten Um-
fange an dem Reingewinne der Firma in den Jahren 1898 und
1899 betheiligt bleiben sollte. Es handelte sich also in Wirklich-
keit um die Eingehung eines internen Gesellschaftsverhältnisses
zwischen dem Steuerpflichtigen und der Wittwe F.,.in Folge dessen
sich materiell sein Antheil an dem Gewinne der Firma in den
gedachten beiden Jahren um den der Wittwe F. vertragsmäßig
gebührenden Theil verringert hat. Für die Berechnung des
steuerpflichtigen Einkommens des Ersteren muß aber die materielle
Bedeutung und Wirkung der getroffenen Vereinbarung den Aus-
schlag geben und demgemäß anerkannt werden, daß der ihm in
Wirklichkeit zugeflossene Antheil an dem Gewinne der Firma nur
11 316 — 6 789,50 — 4 526,50 betragen hat.
Demgemäß war die Berufungsentscheidung nach §. 44 des
Einkommensteuergesetzes wegen Verletzung des bestehenden Rechtes
aufzuheben und bei freier Beurtheilung das in der Berufungs-
entscheidung auf 12 157 berechnete, in seinen übrigen Ansätzen
nicht streitige steuerpflichtige Einkommen um den Betrag von
6 789,50 c/A niedriger, also auf 5 367,50 -/ii festzustellen und
dementsprechend die Steuerfestsetzung auf 132 zu berichtigen.
II.
Entscheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 16. Februar 1900.
3. N. III. 373 — Rox. III. 133/99.
Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen, der Wittwe eines
Schornsteinfegermeisters zuA., erkannte das Oberverwaltungsgericht
auf Freistellung von der Einkommensteuer für 1899 aus folgenden
Gründen:
Das Statut der Schornsteinfegermeisterschaft (eingetragene
Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht) zu A. bestimmt
Folgendes:
tung hat aber der Steuerpflichtige gegenüber der Wittwe F.
nicht übernommen. Die rechtliche wie wirtschaftliche Bedeutung
der zwischen Beiden getroffenen Vereinbarung geht vielmehr dahin,
daß zwar nach außen hin, namentlich gegenüber dem Paul S.,
der Steuerpflichtige allein mit dem Letzteren an dem Gesellschafts-
unternehmen und an dem Reingewinn als Gesellschafter betheiligt
sein, im Verhältniß zwischen dem Steuerpflichtigen und der
Wittwe F. dagegen die Letztere in dem näher bestimmten Um-
fange an dem Reingewinne der Firma in den Jahren 1898 und
1899 betheiligt bleiben sollte. Es handelte sich also in Wirklich-
keit um die Eingehung eines internen Gesellschaftsverhältnisses
zwischen dem Steuerpflichtigen und der Wittwe F.,.in Folge dessen
sich materiell sein Antheil an dem Gewinne der Firma in den
gedachten beiden Jahren um den der Wittwe F. vertragsmäßig
gebührenden Theil verringert hat. Für die Berechnung des
steuerpflichtigen Einkommens des Ersteren muß aber die materielle
Bedeutung und Wirkung der getroffenen Vereinbarung den Aus-
schlag geben und demgemäß anerkannt werden, daß der ihm in
Wirklichkeit zugeflossene Antheil an dem Gewinne der Firma nur
11 316 — 6 789,50 — 4 526,50 betragen hat.
Demgemäß war die Berufungsentscheidung nach §. 44 des
Einkommensteuergesetzes wegen Verletzung des bestehenden Rechtes
aufzuheben und bei freier Beurtheilung das in der Berufungs-
entscheidung auf 12 157 berechnete, in seinen übrigen Ansätzen
nicht streitige steuerpflichtige Einkommen um den Betrag von
6 789,50 c/A niedriger, also auf 5 367,50 -/ii festzustellen und
dementsprechend die Steuerfestsetzung auf 132 zu berichtigen.
II.
Entscheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 16. Februar 1900.
3. N. III. 373 — Rox. III. 133/99.
Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen, der Wittwe eines
Schornsteinfegermeisters zuA., erkannte das Oberverwaltungsgericht
auf Freistellung von der Einkommensteuer für 1899 aus folgenden
Gründen:
Das Statut der Schornsteinfegermeisterschaft (eingetragene
Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht) zu A. bestimmt
Folgendes: