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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0262
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werbe der natürlichen, wie juristischen Früchte ihres Erbtheils
entzogen, sondern nur die Beschränkung auferlegt, den die Höhe
von 50 000 übersteigenden Theil der ihr erworbenen Jahres-
erträge zum Kapital zu schlagen. Die bestellte Nachlaßadmini-
stration ist auch nach dem in Frankfurt a./M. geltenden Recht
keine juristische Person, die Administratoren sind vielmehr nichts
anderes als Testamentsvollstrecker (vergl. Frankfurter Prioatrecht
von Neumann und Levy S. 268), also lediglich vom Erblasser
berufene Bevollmächtigte zur Verwaltung eines fremden Vermögens.
Ist aber hiernach die Ehefrau des Steuerpflichtigen seit
dem Tode ihres Vaters Eigenthümerin des von diesem ererbten
Vermögens geworden und ausschließlich auch diejenige Person,
der das Recht auf den Erwerb der Erträge zusteht, so war ihr
Ehemann nach 11, 57 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni l891, 5 Nr. 4, 38 des Ergänzungssteuergesetzes
vom 14. Juli 1893 vom 1. Juni 1897, dem Beginne des auf
die Einkommens- bezw. Vermögensoermehrung durch Erbfall
folgenden Monates, zur Einkommen- und Ergänzungssteuer heran-
zuziehen. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens
und des steuerbaren Vermögens kann dabei, wie sich aus dem
Vorstehenden ergiebt, die der Ehefrau des Steuerpflichtigen auf-
erlegte Beschränkung hinsichtlich des Verbrauches der Erbschafts-
einkünfte nicht, wie er meint, als eine auf eiriem besonderen
Rechtstitel beruhende dauernde Last im Sinne des §.913 des
ersteren Gesetzes in Betracht kommen. Denn unter einer der-
artigen Last ist nur eine solche zu verstehen, durch welche das
Einkommen des Steuerpflichtigen verringert wird; dies trifft aber
auf den vorliegenden Fall, wo die Ehefrau des Steuerpflichtigen
nur in dem Verbrauche eines Theils ihrer Einkünfte gehindert
und zu deren Aufsparung verpflichtet ist, nicht zu.
Im Laufe des Steuerjahres 1897/98 ist die hiernach er-
forderlich gewesene Nachveranlagung für die Zeit vom 1. Juni
1897 bis 31. März 1898 unterblieben und demgemäß nach §. 80
des Einkommensteuergesetzes, §. 46 des Ergänzungssteuergesetzes
durch Beschluß der Veranlagungskommission vom 9. August 1898
unter Erhöhung der Einkommensteuer von 720 auf 5800 und
der Ergänzungssteuer von 231,40 auf 2 114,60 c/A bewirkt
worden.
 
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