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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0290
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ment des Steuerpflichtigen vorüberführt. Denn Letzteres
und der Betrieb des Steuerpflichtigen sind in Folge der billigeren
Transportgelegenheit nicht minder verbessert, auch wenn die
Eisenbahn oder der Kanal nicht ihm, sondern einem Dritten ge-
hört. Erfahrungsgemäß wird auch der Preis eines gewerblichen
Etablissements, wie eines Landgutes, durch die Anlage einer
Eisenbahn oder eines Kanals in unmittelbarer Nähe der Regel
nach wesentlich erhöht. Die Ausführung in der Beschwerde, daß
sich solche Ausgaben eines Gewerbetreibenden, durch welche für
ihn ein greifbares Vermögensobjekt nicht erworben wird, unter
allen Umständen als reine Betriebskosten im Sinne des Gesetzes
darstellen, ist rechtlich wie wirthschastlich unzutreffend und dem-
gemäß dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, die Steuerfreiheit der
erwähnten Beiträge Zu begründen.
Dagegen mußte die zweite Rüge der Beschwerde als be-
rechtigt anerkannt werden.
In dem Urtheile vom 13. Januar 1898 hat das Oberver-
waltungsgericht der Verufungskommission aufgegeben, den bereits
von ihr für unzulässig erklärten Anspruch der steuerpflichtigen
Gewerkschaft auf Berücksichtigung der Abschreibungen für Ab-
nutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften u. s. w.
nach Maßgabe der in dem Urtheile vom 10. Juli 1897 (Ent-
scheidungen in Staatssteuersachen Bd. VI S. 161 ff.) aufgestellten
Grundsätze von Neuem zu prüfen. In dem letzteren Urtheile
sind bezüglich der Befugniß der Gewerkschaften mit nichtkauf-
männischer Buchführung, bei der Berechnung ihres steuerpflich-
tigen Einkommens die den Abschreibungen wegen Abnutzung ihrer
Betriebs anlag en entsprechenden Beträge, auch wenn sie buch-
mäßige Abschreibungen überhaupt nicht vornehmen, im Abzug zu
bringen, S. 168 bis 170 die näheren Erläuterungen, auf die
hier Bezug genommen wird, gegeben worden.
Hiernach mußte die Berufungskommission von Amtswegen
ermitteln und feststellen, inwieweit die Gegenstände der be-
anspruchten Abschreibung bei ihrer Beschaffung seitens der
Steuerpflichtigen aus dem Stammvermögen oder aus den Be-
triebseinnahmen bezahlt worden sind. Dabei konnte sie daraus,
daß die Steuerpflichtige die Kosten sür Neuanlagen und Ersatz-
beschaffungen buchmäßig unter den Betriebsausgaben verrechnet
 
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