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angehörige, vielmehr selbständig besteuert seien. Er hatte 10,75 Iw
Ackerland, Wiese und Holzung mit einem geschätzten Ertrage von
937 angegeben.
Er ist darauf zu drei wiederholten Malen vernommen. In
der Verhandlung vom 29. April 1899 hat er das landwirth-
schaftliche Einkommen auf 1 387 -s- 6 — 1 393 angegeben.
Die zweite Verhandlung vom 15. Juni 1899 beschränkt sich auf
die Erklärung:
„Mein zweiter Sohn, der während des Sommers auswärts
auf Arbeit ist, ist mir im Winter in meiner Wirthschaft behülflich.
Mein landwirthschaftliches Einkommen ist um 200 höher
anzusetzen, als ich in der Verhandlung am 29. April d. Js.
angegeben habe."
Das Protokoll über die dritte Vernehmung vom 10. Juli
1899 hat folgenden Wortlaut:
„Herr N. erscheint und erklärt auf geeigneten Vorhalt: Ich
bewirthschafte 9,50 Iw Liegenschaften mit 44,96 Thlr. Grundsteuer-
Reinertrag. Den Nettoertrag dieses Besitzes schätze ich nach Be-
rücksichtigung der eigenen Arbeitskräfte und des Nutzens aus der
Viehzucht auf 1 849 Hierzu kommen die übrigen in der
Verhandlung vom 29. April d. Js. angegebenen Einnahmen
(Zinsen, Ertrag der gepachteten Aecker, Nutzen der Gerechtigkeit
und Netto-Mieth sw erth der eigenen Wohnung). Ich habe des-
halb über mein Einkommen in den Verhandlungen am 29. April
und am 15. Juni 1899 unvollständige Angaben gemacht, weil ich
glaubte, daß es nicht so genau darauf ankäme und über die Be-
stimmungen des §. 66 des Einkommensteuergesetzes noch völliges
Dunkel herrsche."
Auf Grund dieser letzteren Erklärung sind in der Berufungs-
entscheidung 1 849 -j- 6 1 855 landwirthschaftliches Ein-
kommen angesetzt.
In der Beschwerde wird der Bezug eines solchen Einkommens
entschieden bestritten, die Größe der Besitzung auf 10,5 Iw an-
gegeben und ein bisher noch gar nicht zur Sprache gekommener
Abzug von 30 „für Nießbrauch auf Länderei" einer Tante
geltend gemacht.
Die Aufgabe der Berufungskommission ist es, das Einkommen
und den hiernach zutreffenden Steuersatz unter selbständiger Nach-
angehörige, vielmehr selbständig besteuert seien. Er hatte 10,75 Iw
Ackerland, Wiese und Holzung mit einem geschätzten Ertrage von
937 angegeben.
Er ist darauf zu drei wiederholten Malen vernommen. In
der Verhandlung vom 29. April 1899 hat er das landwirth-
schaftliche Einkommen auf 1 387 -s- 6 — 1 393 angegeben.
Die zweite Verhandlung vom 15. Juni 1899 beschränkt sich auf
die Erklärung:
„Mein zweiter Sohn, der während des Sommers auswärts
auf Arbeit ist, ist mir im Winter in meiner Wirthschaft behülflich.
Mein landwirthschaftliches Einkommen ist um 200 höher
anzusetzen, als ich in der Verhandlung am 29. April d. Js.
angegeben habe."
Das Protokoll über die dritte Vernehmung vom 10. Juli
1899 hat folgenden Wortlaut:
„Herr N. erscheint und erklärt auf geeigneten Vorhalt: Ich
bewirthschafte 9,50 Iw Liegenschaften mit 44,96 Thlr. Grundsteuer-
Reinertrag. Den Nettoertrag dieses Besitzes schätze ich nach Be-
rücksichtigung der eigenen Arbeitskräfte und des Nutzens aus der
Viehzucht auf 1 849 Hierzu kommen die übrigen in der
Verhandlung vom 29. April d. Js. angegebenen Einnahmen
(Zinsen, Ertrag der gepachteten Aecker, Nutzen der Gerechtigkeit
und Netto-Mieth sw erth der eigenen Wohnung). Ich habe des-
halb über mein Einkommen in den Verhandlungen am 29. April
und am 15. Juni 1899 unvollständige Angaben gemacht, weil ich
glaubte, daß es nicht so genau darauf ankäme und über die Be-
stimmungen des §. 66 des Einkommensteuergesetzes noch völliges
Dunkel herrsche."
Auf Grund dieser letzteren Erklärung sind in der Berufungs-
entscheidung 1 849 -j- 6 1 855 landwirthschaftliches Ein-
kommen angesetzt.
In der Beschwerde wird der Bezug eines solchen Einkommens
entschieden bestritten, die Größe der Besitzung auf 10,5 Iw an-
gegeben und ein bisher noch gar nicht zur Sprache gekommener
Abzug von 30 „für Nießbrauch auf Länderei" einer Tante
geltend gemacht.
Die Aufgabe der Berufungskommission ist es, das Einkommen
und den hiernach zutreffenden Steuersatz unter selbständiger Nach-