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einen Rechtsirrthum noch einen wesentlichen Verfahrensmangel
erkennen.
Die von N. in B. im Interesse der Firma ausgeübte
Thätigkeit ist so lange als eine von der Gesellschaft selbst aus-
geübte anzusehen, als nicht erhellt, daß Ersterer dabei nicht als
Organ der Gesellschaft sondern in einem Verhältnisse gehandelt
hat, in dem er der Letzteren als ein Dritter gegenübersteht.
Dieser Nachweis ist von der Gesellschaft nicht erbracht, und es
sind auch sonst keinerlei hierfür sprechende Umstände ersichtlich.
Im Gegentheil läßt schon allein die Anführung in der Be-
schwerde, daß N. für seine Thätigkeit in B. keine Provision be-
zieht, vielmehr nur als Theilhaber der Gesellschaft gleichen Ge-
winnantheil wie die übrigen Gesellschafter erhält, mit Sicherheit
erkennen, daß er hierbei lediglich als Organ der Gesellschaft
handelt. Ob die von ihm entwickelte Thätigkeit derjenigen der
Agenten der Firma ähnlich oder ganz dieselbe ist, wie diese, ob
er namentlich die Verkäufe erst nach Rückfrage bei den Mit-
inhabern der Firma in A. abschließt, ob er noch außerdem ein
Agenturgeschäft für eigene Rechnung in B. betreibt und deshalb
für seine Person zur Gewerbesteuer in Preußen herangezogen
wird, ist demgegenüber ohne Bedeutung.
Hiernach kann darüber kein Zweifel bestehen, daß die Firma
nach 1 Abs. 1, 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni
1891 der Gewerbesteuer in Preußen unterliegt. Die Höhe des
Steuersatzes ist in der Beschwerde nicht bemängelt und darf des-
halb als unstreitig angesehen werden.
Demgemäß war die Beschwerde als unbegründet abzu-
weisen.
Nr. 4.
Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflichtigkeit einer Kasinogesellschaft
in Folge des Verkaufes von Wein an Mitglieder und Nicht-
mitglieder.
Entscheidung des VI. Senats vom 24. Januar 1901.
T 14. VI. (4. 411 — Rox. VI. 6. 330/99.
Der mit dem Anträge auf Freistellung erhobenen Beschwerde
einer für das Steuerjahr 1899 zur Gewerbesteuer veranlagten
einen Rechtsirrthum noch einen wesentlichen Verfahrensmangel
erkennen.
Die von N. in B. im Interesse der Firma ausgeübte
Thätigkeit ist so lange als eine von der Gesellschaft selbst aus-
geübte anzusehen, als nicht erhellt, daß Ersterer dabei nicht als
Organ der Gesellschaft sondern in einem Verhältnisse gehandelt
hat, in dem er der Letzteren als ein Dritter gegenübersteht.
Dieser Nachweis ist von der Gesellschaft nicht erbracht, und es
sind auch sonst keinerlei hierfür sprechende Umstände ersichtlich.
Im Gegentheil läßt schon allein die Anführung in der Be-
schwerde, daß N. für seine Thätigkeit in B. keine Provision be-
zieht, vielmehr nur als Theilhaber der Gesellschaft gleichen Ge-
winnantheil wie die übrigen Gesellschafter erhält, mit Sicherheit
erkennen, daß er hierbei lediglich als Organ der Gesellschaft
handelt. Ob die von ihm entwickelte Thätigkeit derjenigen der
Agenten der Firma ähnlich oder ganz dieselbe ist, wie diese, ob
er namentlich die Verkäufe erst nach Rückfrage bei den Mit-
inhabern der Firma in A. abschließt, ob er noch außerdem ein
Agenturgeschäft für eigene Rechnung in B. betreibt und deshalb
für seine Person zur Gewerbesteuer in Preußen herangezogen
wird, ist demgegenüber ohne Bedeutung.
Hiernach kann darüber kein Zweifel bestehen, daß die Firma
nach 1 Abs. 1, 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni
1891 der Gewerbesteuer in Preußen unterliegt. Die Höhe des
Steuersatzes ist in der Beschwerde nicht bemängelt und darf des-
halb als unstreitig angesehen werden.
Demgemäß war die Beschwerde als unbegründet abzu-
weisen.
Nr. 4.
Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflichtigkeit einer Kasinogesellschaft
in Folge des Verkaufes von Wein an Mitglieder und Nicht-
mitglieder.
Entscheidung des VI. Senats vom 24. Januar 1901.
T 14. VI. (4. 411 — Rox. VI. 6. 330/99.
Der mit dem Anträge auf Freistellung erhobenen Beschwerde
einer für das Steuerjahr 1899 zur Gewerbesteuer veranlagten