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a. a. O. lediglich die Ergebnisse des Geschäftsjahres 1896/97 in
Betracht kommen.
Hiermit rechtfertigt sich die Zurückweisung der Beschwerde.
Nr. 20.
Der Grundsatz, daß bei der Feststellung des steuerpflichtigen Ertrages
Abschreibungen insoweit nicht berücksichtigt werden dürfen, als
durch sie der Buchwerth der Aktiva unter den wirklichen Werth
in dem für die Aufstellung der Bilanz maßgebenden Zeitpunkt
herabgesetzt wird, steht auch bei Aktiengesellschaften der Zu-
lassung von Abschreibungen in dem Falle nicht entgegen,
wenn die betreffenden Aktiva schon in der Bilanz für das
Borjahr mit einem geringeren als dem wirklichen Werthe in
Ansatz gebracht waren.^)
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 10. Mai 1900.
9. N. VI. 0. 404 - Rex. VI. (4. 325/99.
Der Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer gewerblichen
Aktiengesellschaft, wegen ihrer Veranlagung für das Steuerjahr
1899 gab das Oberverwaltungsgericht statt durch Berichtigung
der Steuerfestsetzung auf 3 544 aus folgenden
Gründen:
Die Beschwerde richtet sich lediglich dagegen, daß die Regierung
die in der Bilanz per 31. Dezember 1897 in Höhe von 245324,61
bemessenen Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen, Apparate,
Kesselanlage, Mobilien, Handlungsgeräthe, Pferde und Wagen
nur zur Hälfte zugelassen und danach die Hälfte dieses Betrages
mit (rund) 122 662 c//L dem im Uebrigen nicht streitigen steuer-
pflichtigen Ertrage hinzugerechnet hat. Letzterer ist in Folge dessen
auf 487 868 und der Steuersatz auf 4 892 -/L festgestellt,
während anderenfalls der steuerpflichtige Ertrag nur 365 206
und die Steuer nur 3 644 betragen würde.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Regierung rechtfertigt ihr Verfahren durch Hinweis aus
den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Ent-
*) Bergt. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatsstcuer-
sachen Vd. VII S. 453' Bd. VIII S. 416, 426, 426.
a. a. O. lediglich die Ergebnisse des Geschäftsjahres 1896/97 in
Betracht kommen.
Hiermit rechtfertigt sich die Zurückweisung der Beschwerde.
Nr. 20.
Der Grundsatz, daß bei der Feststellung des steuerpflichtigen Ertrages
Abschreibungen insoweit nicht berücksichtigt werden dürfen, als
durch sie der Buchwerth der Aktiva unter den wirklichen Werth
in dem für die Aufstellung der Bilanz maßgebenden Zeitpunkt
herabgesetzt wird, steht auch bei Aktiengesellschaften der Zu-
lassung von Abschreibungen in dem Falle nicht entgegen,
wenn die betreffenden Aktiva schon in der Bilanz für das
Borjahr mit einem geringeren als dem wirklichen Werthe in
Ansatz gebracht waren.^)
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 10. Mai 1900.
9. N. VI. 0. 404 - Rex. VI. (4. 325/99.
Der Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer gewerblichen
Aktiengesellschaft, wegen ihrer Veranlagung für das Steuerjahr
1899 gab das Oberverwaltungsgericht statt durch Berichtigung
der Steuerfestsetzung auf 3 544 aus folgenden
Gründen:
Die Beschwerde richtet sich lediglich dagegen, daß die Regierung
die in der Bilanz per 31. Dezember 1897 in Höhe von 245324,61
bemessenen Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen, Apparate,
Kesselanlage, Mobilien, Handlungsgeräthe, Pferde und Wagen
nur zur Hälfte zugelassen und danach die Hälfte dieses Betrages
mit (rund) 122 662 c//L dem im Uebrigen nicht streitigen steuer-
pflichtigen Ertrage hinzugerechnet hat. Letzterer ist in Folge dessen
auf 487 868 und der Steuersatz auf 4 892 -/L festgestellt,
während anderenfalls der steuerpflichtige Ertrag nur 365 206
und die Steuer nur 3 644 betragen würde.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Regierung rechtfertigt ihr Verfahren durch Hinweis aus
den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Ent-
*) Bergt. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatsstcuer-
sachen Vd. VII S. 453' Bd. VIII S. 416, 426, 426.