Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

DOI Heft:
Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0464
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
426

Nr. 22.
Werthe, die einem Gewerbtreibenden von Anderen als Kaution
übergeben sind, gehören nicht zu seinem gewerblichen Anlage-
und Betriebskapitale und die davon aufkommeuden Zinsen
nicht zum steuerpflichtigen Ertrage.
Entscheidung des VI. Senats vom 18. Oktober 1900.
u. VI. 6. 120 — Hop. VI. 6. 92/00.
Die Beschwerde eines Konsumvereins, einer eingetragenen
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, wegen der Veranlagung
für das Steuerjahr 1899 war lediglich dagegen gerichtet, daß
die Regierung die von ihm in dem maßgebenden Geschäftsjahre
gezahlten Kautionszinsen im Betrage von 32 dem steuer-
pflichtigen Ertrage hinzugerechnet hatte. Dies wurde vom Ober-
verwaltungsgericht für unzulässig erklärt aus folgenden
Gründen:
Nach §. 23 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891
umfaßt das Anlage- und Betriebskapital sämmtliche dem be-
treffenden Gewerbebetriebe dauernd gewidmeten Werthe. Zu
dem gewerblichen Anlage- und Betriebskapital gehören demnach
diejenigen Werthe nicht, bezüglich deren das Merkmal der dauern-
den Widmung zum Betriebe des Gewerbes fehlt, insbesondere
nicht Werthe, die von anderen Personen dem Unternehmer eines
gewerblichen Betriebes als Kaution übergeben sind. Denn der
Zweck der Stellung einer Kaution ist regelmäßig nur die Ge-
währung einer Sicherheit für Ansprüche des Empfängers an den
Besteller, während insbesondere dem Letzteren die Absicht fehlt,
sich mit dem zur Kautionsstellung verwendeten Werthe an dem
gewerblichen Unternehmen des Empfängers als mit einem dauernd
zum Mitarbeiten bestimmten Kapitale zu betheiligen. Demgegen-
über kommt auch nichts darauf an, ob der Empfänger den be-
treffenden Werth, sei es mit oder ohne Genehmigung des be-
treffenden Bestellers, während des Bestehens des Kautionsver-
hältnisfes, also nur vorübergehend, zum Betriebe des Gewerbes
verwendet (vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
in Staatssteuersachen Bd. Ill S. 298 ff., Bd. VIII S. 383 und
Fnisting, die Preußischen direkten Steuern, Bd. III S. 143
Anm. 8).
 
Annotationen