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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0468
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register, sondern die Eintragung bezweckt lediglich die Veröffent-
lichung der Firma (Art. 19 ff. des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs, 29 ff. des Handelsgesetzbuchs vom
10. Mai 1897).
Ist aber die Firma lediglich der Name, dessen sich der
Kaufmann beim Betriebe seines Handelsgewerbes bedient, also
nur eine Bezeichnung seiner Person, so kann nicht zweifelhaft
sein, daß die Bezeichnung des Steuerpflichtigen mit „Firma
Or. P. I. R.", obwohl er eine im Handelsregister eingetragene
Firma nicht hat, für die Rechtswirlsamkeit seiner Veranlagung
zur Gewerbesteuer wie der Zustellung der Steuerzuschrift ohne
Bedeutung war, falls nur darüber kein Zweifel bestand, daß
mit dieser Bezeichnung der Steuerpflichtige gemeint war. Die
Regierung hat Letzteres ausdrücklich festgestellt, und diese auf
thatsächlichem Gebiet liegende Feststellung entzieht sich bei der
beschränkten Natur des Rechtsmittels der Beschwerde, das nach
§. 37 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 nur
auf einen Rechtsirrthum oder wesentlichen Verfahrensmangel
gestützt werden kann, der Nachprüfung durch das Beschwerde-
gericht. Sie würde aber auch bei freier Beurtheilung zu billigen
sein, zumal aus den eigenen Erklärungen des Steuerpflichtigen
hervorgeht, daß er darüber, daß mit der erwähnten Bezeichnung
er selbst und nicht ein anderes Rechts- und Steuersubjekt ge-
meint sei, niemals einen Zweifel gehabt hat. Denn er hat
selbst bemerkt, daß eine Firma vr. P. I. R. in K. überhaupt
nicht existire, und daß er gegen die Annahme, er betreibe sein
Gewerbe unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma,
bereits in dem Einsprüche gegen seine Veranlagung zur Gewerbe-
steuer für das Steuerjahr 1896/97 protestirt habe (vergl. Ent-
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. XVIII S. 130).
Andere Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Zustellung
der Steuerzuschrift vom 7. Mai 1898 sind von dem Steuer-
pflichtigen nicht geltend gemacht, auch bei selbständiger Prüfung
nicht erkennbar. Die Regierung hat daher mit Recht an-
genommen, daß die in 35 des Gewerbesteuergesetzes vor-
gesehene Ausschlußfrist von vier Wochen bereits am 4. Juni 1898
abgelaufen und danach schon die als Einspruch angesehene Ein-
gabe des Steuerpflichtigen vom 7. Juni 1898 verspätet war.
 
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