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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0501
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463

Gründe, in letzterer Beziehung unter Begründung der Annahme,
daß die bloße Durchführung der Rohrleitung die berührten
Gemeinden u. s. w. zu Betriebsorten mache.
Die Beschwerde richtete sich sowohl gegen die Veranlagung
als auch gegen die Zerlegung des Steuersatzes, soweit es sich
hierbei um das Wasserwerk handelte. Sie wurde vom Ober-
verwaltungsgericht zurückgewiesen aus nachstehenden
Gründen:
Die Veranlagung selbst hätte von der Regierung überhaupt
nicht zum Gegenstände ihrer Entscheidung gemacht werden dürfen.
Die Ausschlußfrist zur Anfechtung der Veranlagung war längst
abgelausen und für die Abweisung des verspäteten Rechtsmittels
(des Einspruches, nicht der Berufung) wäre nur der Steuer-
ausschuß zuständig gewesen.
Während hiernach die Beschwerde über die Veranlagung
von vornherein als unzulässig erscheint, läßt die Berufungs-
entscheidung, soweit sie die Zerlegung des Steuersatzes zum
Gegenstände hat, einen Beschwerdegrund — Rechtsverletzung oder-
wesentlicher Mangel des Verfahrens — nicht erkennen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts (vergl. die Abhandlung über „die Betriebsstätte" im
Jahrgang XU Nr. 31 des Preuß. Verwaltungsblattes S. 320/21)
liegt die Frage, ob eine Gemeinde durch die bloße Durchführung
des Rohrnetzes einer gewerblich betriebenen Wasserleitung zu
einer Betriebsstätte und hiermit auch zu einem Betriebsorte im
Sinne des §. 38 des Gewerbesteuergesetzes des Unternehmens
wird, auf tatsächlichem Gebiete. Die Bejahung dieser Frage
durch die Regierung enthält also nicht mit Nothwendigkeit eine
Rechtsverletzung, uud daß in dem hier zu entscheidenden Falle
das Recht verletzt sei, ist nicht dargethan. Hiermit rechtfertigt
sich die Abweisung der Beschwerde unter Belastung des Be-
schwerdeführers mit den Kosten.
ll.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 27. April 1899.
4. dl. VI. E. 63 — Rex. VI. 0. 54/99.
Die Beschwerde des Oberbürgermeisters zu G. wegen Nicht-
berücksichtigung der Gemeinde G. bei der Zerlegung des der
 
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