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Landwirthschaftsbetrieb (Ergänzungssteuer).
Ist in den Fällen des §. 10 des Ergänzungssteuergesetzes eine Ver-
mögensanzeige abgegeben, so gilt als das letzte Wirthschafts- oder
Rechnungsjahr dasjenige, dessen Ergebniß bei Abgabe der Vermögens-
anzeige feststand. S. 356.
Leistungsfähigkeit, Steuerermäßigung wegen beeinträchtigter (Einkommen-
steuer).
Die Anwendung des §. 19 des Einkommensteuergesetzes ist bei der
anderweiten Veranlagung in Folge Erbanfalls (§. 57) erneut zu prüfen.
S. 268.
Liquidation; f. Terrain-Aktiengesellschaft.
Miethseinnahmen.
Die Berücksichtigung von Miethsausfällen bei feststehenden Miethen
ist unzulässig, sie kann nur dann stattfinden, wenn die Miethseinnahmen
als unbestimmte und schwankende anzusehen und nach dem Durchschnitte
der Vergangenheit zu berechnen sind. S. 71, 74.
Feststehen und Schwanken von Miethseinnahmen nach Maßgabe der
darüber bestehenden vertragsmäßigen Vereinbarungen. S. 77.
S. auch Neubauten.
Miethswerth.
Grundsätze für Feststellung des Miethswerthes der eigenen Wohnung.
S. 80.
S. auch Neubauten.
Militärmusikkorps (Gewerbesteuer).
Umfang der Steuerpflicht eines Militärmusikkorps. S. 402.
Monteure, ausländische; f. Ausländer.
Mündliche Verhandlung; f. Verhandlung.
Musiker; s. Militärmusikkorps.
Nachbesteuerung (Einkommensteuer).
Die Nachbesteuerung gemäß §. 80 des Einkommensteuergesetzes ist un-
zulässig, so lauge gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung (tz§. 66, 67) schwebt. S. 332.
Sie wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Steuerpflichtige
bei der Personenstandsaufnahme seine Einkommensverhältnisse nicht an-
gegeben hat oder daß er von den Veranlagungsbehörden nicht nach
feinem Einkommen gefragt worden ist, selbst wenn dadurch der betreffende
Sachverhalt möglicher Weise schon bei der früheren Veranlagung zur be-
hördlichen Kenntnis; gelangt wäre. S. 334.
Die Feststellung der Verkürzung der Staatskasse (§. 80 Abs. 1 Satz 2)
vollzieht sich durch die Veranlagung der Nachsteuer seitens der zuständigen
Behörde. S. 335.
Erstreckt sich die Nachbesteuerung auf mehrere Steuerjahre zurück, so
ist die für die Vornahme der Nachbesteuerung für das letzte Steuerjahr
örtlich zuständige Veranlagungskommission auch für die Nachbesteuerung
in Betreff der früheren Jahre zuständig, selbst wenn der Steuerpflichtige
inzwischen den Wohnsitz gewechselt hat. S. 339.
Nachbesteuerung (Ergänzungssteuer).
Anderweite Veranlagung eines für ein Steuerjahr bereits zur Er-
gänzungssteuer veranlagten in Preußen nur beschränkt Steuerpflichtigen
nach Ablauf des Steuerjahres wegen des Antheils an einem in Preußen
belegenen Grundstücke, das zu einer im Laufe des Steuerjahres dem
Steuerpflichtigen zu einer bestimmten Quote angefallenen Erbschaft gehört.—
Ort der Veranlagung in diesem Falle. S. 370.
 
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