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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0167
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129

I.
Entscheidung des V. Senats vom 6. Februar 1901.
1. III. 504 — Rex. III. 321/00.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines früheren
höheren Staatsbeamten, hinsichtlich der Veranlagung für 1896/97
wurde die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung zurück-
gegeben aus folgenden
Gründen:
Die Berufungskommisfion stellt in der angefochtenen Ent-
scheidung fest, daß der Steuerpflichtige mindestens seit 1893 ge-
werbsmäßig Spekulationsgeschäfte in Werthpapieren gemacht habe,
und gründet diese Feststellung darauf, daß der Steuerpflichtige
außer seinem eigenen Kapital beträchtliche Wechselkredite bei einer
Bank zu diesem Zwecke in Anspruch genommen, daß er aus-
schließlich Jndustriepapiere und sonstige Effekten mit mehr oder
minder stark schwankendem Kursstände angekauft, daß er neben
den An- und Verkäufen von Effekten auch Differenz- und Termin-
geschäfte an der Börse gemacht habe, und daß diese Thätigkeit,
welche der Steuerpflichtige durch Vermittelung eines Bankiers
bezw. einer Bank betrieben habe, in regelmäßiger Wiederholung
längere Zeit fortgesetzt worden sei.
Die Berufungskommission nimmt dann weiter an, daß dieser
gewerbsmäßige Betrieb von Spekulationsgeschäften in Werth-
papieren auch noch nach der am 1. Januar 1894 erfolgten Ab-
trennung von einem bis dahin betriebenen Verlagsgeschäfte als
eine besondere Einkommensquelle fortbestanden habe, und be-
rechnet das Einkommen daraus nach dem Durchschnitt der Jahre
1894 und 1895.
Die Berufungkommission stützt hiernach ihre Annahme des
gewerbsmäßigen Betriebes von Spekulationsgeschäften unter
Anderem auch auf die als wesentlich erachtete Thatsache, daß der
Steuerpflichtige Differenz- und Termingeschäfte an der Börse ge-
macht habe, übersieht aber hierbei, daß diese Art von Geschäften
nach der aktenmäßigen Feststellung nur in der Zeit vorgenommen
ist, während welcher der Steuerpflichtige noch Inhaber des er-
wähnten Verlagsgeschäftes war, und daß diese Zeit von der Be-
rufungskommission für die Berechnung des Einkommens aus
Spekulationsgeschäften außer Betracht gelassen ist.
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgertchts in Staatssteuersachen. IX. 9
 
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