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selbst und damit des Einkommens daraus oder die Verminde-
rung und Verschlechterung des Bestandes derselben und der Ein-
künfte daraus herbeigeführt wird. Die Versagung dieses Ab-
zuges seitens der Berufungskommission steht hiernach im Wider-
spruch mit der im §. 9 II 1 a. a. O. gegebenen Vorschrift. Die
Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§. 44 Nr. 1 a. a. O.s.
Bei demnächstiger freier Beurtheilung ist aus vorerwähnten
Gründen der in seiner Höhe nicht streitige Abzug zuzulaffen.
Hiernach rechtfertigt sich die Berichtigung nach dem Anträge
der Censitin in der Berufungsfchrift.
Nr. 15.
Einkommensteuer.
Gewinnberechnung bei theilweiser Veräußerung von mehreren zu
Spekulationszweckeu zusammen erworbenen Parzellen.
Grundstücke, welche zur besseren Verwerthung von in spekulativer
Absicht erworbenen Grundstücken erworben werden, sind eben-
falls als zu Spekulationszwecken erworben anzusehen.
Grundstücke, welche nicht von vornherein in der Absicht gelegent-
licher Spekulation erworben werden, können nicht den Gegen-
stand einer Gelegenheitsspekulation durch späteren Verkauf
bilden.^) Hat ein Grundstückshändler Grundstücke als Waare
gekauft, so kann er unter Umständen auch nach Einstellung
des Zukaufes von Grundstücken durch den Verkauf der noch
vorhandenen Grundstücke den Gewerbebetrieb fortsetzen,
er kann aber nach vollständiger Einstellung seines Gewerbe-
betriebes hinsichtlich der noch vorhandenen Grundstücke nicht
gelegentliche Spekulationsgeschäfte betreiben.
I.
Entscheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 27. April 1900.
III. 614 — Rop. III. 305/99.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Kaufmanns,
hinsichtlich des Steuerjahres 1899 gab das Oberverwaltungs-
*) Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. IV S. 209 ff.
**) Vergl. a. a. O. Vd. VI S. 276.
***) Vergl. a. a. O. Bd. IV S. 414, Vd. V S. 430.
selbst und damit des Einkommens daraus oder die Verminde-
rung und Verschlechterung des Bestandes derselben und der Ein-
künfte daraus herbeigeführt wird. Die Versagung dieses Ab-
zuges seitens der Berufungskommission steht hiernach im Wider-
spruch mit der im §. 9 II 1 a. a. O. gegebenen Vorschrift. Die
Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§. 44 Nr. 1 a. a. O.s.
Bei demnächstiger freier Beurtheilung ist aus vorerwähnten
Gründen der in seiner Höhe nicht streitige Abzug zuzulaffen.
Hiernach rechtfertigt sich die Berichtigung nach dem Anträge
der Censitin in der Berufungsfchrift.
Nr. 15.
Einkommensteuer.
Gewinnberechnung bei theilweiser Veräußerung von mehreren zu
Spekulationszweckeu zusammen erworbenen Parzellen.
Grundstücke, welche zur besseren Verwerthung von in spekulativer
Absicht erworbenen Grundstücken erworben werden, sind eben-
falls als zu Spekulationszwecken erworben anzusehen.
Grundstücke, welche nicht von vornherein in der Absicht gelegent-
licher Spekulation erworben werden, können nicht den Gegen-
stand einer Gelegenheitsspekulation durch späteren Verkauf
bilden.^) Hat ein Grundstückshändler Grundstücke als Waare
gekauft, so kann er unter Umständen auch nach Einstellung
des Zukaufes von Grundstücken durch den Verkauf der noch
vorhandenen Grundstücke den Gewerbebetrieb fortsetzen,
er kann aber nach vollständiger Einstellung seines Gewerbe-
betriebes hinsichtlich der noch vorhandenen Grundstücke nicht
gelegentliche Spekulationsgeschäfte betreiben.
I.
Entscheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 27. April 1900.
III. 614 — Rop. III. 305/99.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Kaufmanns,
hinsichtlich des Steuerjahres 1899 gab das Oberverwaltungs-
*) Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. IV S. 209 ff.
**) Vergl. a. a. O. Vd. VI S. 276.
***) Vergl. a. a. O. Bd. IV S. 414, Vd. V S. 430.