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§. 41 des Gewerbesteuergesetzes enthält nur Beispiele für die
möglichen Fälle einer gleichen Betriebsfortsetzung, ohne die
Prüfung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles darüber
auszufchließen, ob die Voraussetzung der unveränderten Betriebs-
fortsetzung gegeben ist.
Nr. 21.
Nachbesteuerung außerhalb der Fälle strafbarer Steuerhinterziehung.
Die Nachbesteuerung eines Gewerbetreibenden außerhalb der Fälle
strafbarer Steuerhinterziehung kann nur auf Grund des §. 78
des Gewerbestenergefetzes erfolgen.
Danach ist die Nachbesteuerung, ebenso wie die Nachveranlagung
zur Einkommensteuer nach tz. 80 des Einkommensteuergesetzes,^)
nur im Falle der Ermittelung neuer, bisher nicht bekannter
Thatsachen, deren Geltendmachung im Wege der ordentlichen
Rechtsmittel nicht mehr möglich war, zulässig.
Die Nachbesteuerung eines Gewerbetreibenden, der einen Gewerbe-
betrieb eines Anderen übernommen hat 41), darf nicht
darauf gestutzt werden, daß der Vorbesitzer für das betreffende
Steuerjahr zur Gewerbesteuer zu Unrecht nicht herangezogen sei.
I.
Entscheidung Les VI. Senats vom 17. Oktober 1901.
4. N. VI. 0. 86 — Rox. VI. 0. 69/01.
Der Beschwerdeführer, der zu A. ein Baubureau unterhielt
und sich mit der Aufstellung von Plänen zu Bauten aller Art
und mit der Leitung und Ueberwachung dieser Bauten befaßte,
war bei der Veranlagung für das Steuerjahr 1900 und auch
früher zur Gewerbesteuer nicht herangezogen worden, weil seine
Thätigkeit als Ausübung der Baukunst (§. 4 Nr. 7 des Gewerbe-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891) angesehen wurde.
Im März 1900 beantragte der Gemeindevorsteher auf Grund
des Art. 46 I 3 der Ausführungsanweisung vom 4. November
1895 die „nachträgliche" Veranlagung für das Steuerjahr 1900,
indem er auf die Veranlagung für frühere Jahre verzichtete.
*) Vergl. das Urtheil der vereinigten Steuersenate vom 4. Dezember
1899, Bd. VIII S. 265 ff.
§. 41 des Gewerbesteuergesetzes enthält nur Beispiele für die
möglichen Fälle einer gleichen Betriebsfortsetzung, ohne die
Prüfung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles darüber
auszufchließen, ob die Voraussetzung der unveränderten Betriebs-
fortsetzung gegeben ist.
Nr. 21.
Nachbesteuerung außerhalb der Fälle strafbarer Steuerhinterziehung.
Die Nachbesteuerung eines Gewerbetreibenden außerhalb der Fälle
strafbarer Steuerhinterziehung kann nur auf Grund des §. 78
des Gewerbestenergefetzes erfolgen.
Danach ist die Nachbesteuerung, ebenso wie die Nachveranlagung
zur Einkommensteuer nach tz. 80 des Einkommensteuergesetzes,^)
nur im Falle der Ermittelung neuer, bisher nicht bekannter
Thatsachen, deren Geltendmachung im Wege der ordentlichen
Rechtsmittel nicht mehr möglich war, zulässig.
Die Nachbesteuerung eines Gewerbetreibenden, der einen Gewerbe-
betrieb eines Anderen übernommen hat 41), darf nicht
darauf gestutzt werden, daß der Vorbesitzer für das betreffende
Steuerjahr zur Gewerbesteuer zu Unrecht nicht herangezogen sei.
I.
Entscheidung Les VI. Senats vom 17. Oktober 1901.
4. N. VI. 0. 86 — Rox. VI. 0. 69/01.
Der Beschwerdeführer, der zu A. ein Baubureau unterhielt
und sich mit der Aufstellung von Plänen zu Bauten aller Art
und mit der Leitung und Ueberwachung dieser Bauten befaßte,
war bei der Veranlagung für das Steuerjahr 1900 und auch
früher zur Gewerbesteuer nicht herangezogen worden, weil seine
Thätigkeit als Ausübung der Baukunst (§. 4 Nr. 7 des Gewerbe-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891) angesehen wurde.
Im März 1900 beantragte der Gemeindevorsteher auf Grund
des Art. 46 I 3 der Ausführungsanweisung vom 4. November
1895 die „nachträgliche" Veranlagung für das Steuerjahr 1900,
indem er auf die Veranlagung für frühere Jahre verzichtete.
*) Vergl. das Urtheil der vereinigten Steuersenate vom 4. Dezember
1899, Bd. VIII S. 265 ff.