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Nach 2 des Einkommensteuergesetzes vonl 24. Juni 1891
unterliegen außerhalb des Preußischen Staatsgebietes domizilirte
Aktiengesellschaften der Einkommensteuer in Preußen mit dem
Einkommen aus Preußischem Grundbesitz und aus Preußischen
Gewerbe- oder Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Be-
rriebsstätten. Zu den Letzteren gehören, wie nicht zweifelhaft sein
kann und auch in Art. 2e der Ausführungsanweisung vom
5. August 1891 besonders hervorgehoben wird, namentlich auch
Verkaufsstellen.
Nach der in der Beschwerde nicht bemängelten, übrigens
auch nach dem Inhalt der Mell begründeten Feststellung der
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