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382

Abtheilung II.
Entscheidungen in Gewerbesteuersachen.

Nr. 1.
Die für den Begriff des Gewerbes im steuerlichen Sinne erforderlichen
Merkmale der Berufsmäßigkeit einer Arbeitsthätigkeit und
der Betheiligung am allgemeinen wirthschastlichen Verkehre
bedeuten, daß die Absicht nicht nur aus einzelne Erwerbs-
geschäfte, sondern einheitlich und im Voraus auf die ganze Reihe
der in bestimmter Willensrichtung verbundenen Geschäfte in
ihrem Zusammenhänge gerichtet sein und daß zugleich der
Wille und die entsprechende Thätigkeit als solche nach Außen
hin erkennbar hervortreten müssen.^)
Der lediglich durch bankiermäßige Vermittelung erfolgende Ankauf
und Verkauf von Werthpapieren erfüllt das Erforderniß des
Hervortretens an die Oesfentlichkeit nicht und ist deshalb
nicht gewerbesteuerpstichtig.^)
Entscheidung des VI. Senats vom 20. Februar 1902.
ä. X. VI. E. 22 — Hop. VI. 6. 15/00.
Dem Anträge des Beschwerdeführers, eines früheren Bankiers,
auf Freistellung von der Gewerbesteuer für das Steuersahr 1899
wurde vom Oberverwaltungsgericht stattgegeben aus folgenden
Gründen:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts ist unter „Gewerbe" im steuerlichen Sinne eine mit der
Absicht der Gewinnerzielung unternommene, selbständige, berufs-
mäßige und erlaubte Thätigkeit zu verstehen, welche sich als Be-
*) Bergt. Vd. IX S. 128.
**) Bergt. Bd. VII S. 407.
 
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