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Abteilung I.
Entscheidungen in Einkommensteuer- und
Ergänzungssteuersachen.

Nr. 1.
Einkommensteuer.
Ein in einem anderen Deutschen Bundesstaate staatsaugehöriger
und bei den dortigen Gerichten zugelassener Rechtsanwalt ist
in Preußen mit seinem gesummten Einkommen steuerpflichtig,
wenn er lediglich in Preußen einen Wohnsitz im Sinne des
1 Abs. 2 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppel-
besteuerung vom 13. Mai 1870, dagegen in dem anderen
Bundesstaate nur seine Geschäftsräume und ein Absteige-
quartier hat.
Entscheidung des V. Senats vom 26. Juni 1901.
4. X. IX. 178 — Xox. IX. 167/00.
Der in dem Bundesstaate A. staatsangehörige, bei den
dortigen Gerichten als Rechtsanwalt zugelassene Steuerpflichtige
besitzt zu B. in dem Preußischen Kreise C. eine Hufen- und
Kathenstelle, die er selbst bewirthschaftet und in der noch bei
Beginn des Steuerjahres 1899 seine aus Frau und vier Kindern
bestehende Familie wohnte. Er wurde für jenes Steuerjahr
zunächst nur mit dem abzüglich der Hypothekenzinsen auf
2 731 angenommenen Einkommen aus dieser Besitzung ein-
schließlich des Miethswerthes der eigenen Wohnung und nach
Abzug von 200 für vier Kinder unter 14 Jahren mit einem
steuerpflichtigen Einkommen von 2 53l zu dem Satze von
44 zur Preußischen Staatseinkommensteuer herangezogen.
In der hiergegen eingelegten Berufung machte er geltend,
daß er ein Einkommen aus seinem Preußischen Grundbesitz nicht
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatssienersachen. X. 1
 
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