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habe, da der Betrieb der Landwirtschaft einen erheblichen Ver-
lust ergeben hätte. Die Berufungskommission wies jedoch die
Berufung zurück, weil der Steuerpflichtige bei Beginn des
Steuerjahres nur in B. einen Wohnsitz im Sinne des §. 1
Abs. 2 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
vom 13. Mai 1870 gehabt habe, deshalb nach §. 1 Nr. la, 2
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 auch mit seinem
Einkommen aus der Anwaltsthätigkeit in A. der Besteuerung in
Preußen nach Maßgabe des letzteren Gesetzes unterliege und, da
das Anwaltseinkommen auf 20 000 geschätzt werden müsse,
auch unter Berücksichtigung des Verlustes aus der Landwirtschaft
jedenfalls ein den veranlagten Steuersatz bedingendes steuer-
pflichtiges Einkommen vorhanden sei.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, in der er nur die
Steuerpflichtigkeit des Einkommens als Anwalt bestritt, ohne
die angenommene Höhe desselben zu bemängeln, wurde vom
Oberoerwaltungsgericht zurückgewiesen aus folgenden
Gründ en:
Nach den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870
und des §. 1 Nr. la, 2 des Einkommensteuergesetzes unterliegt
der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines anderen, nicht-
preußischen Bundesstaates in Preußen mit Ausnahme der in
§. 6 des letzteren Gesetzes gedachten Einkommenstheile der un-
beschränkten subjektiven Steuerpflicht, falls er noch bei Beginn
des Steuerjahres nur in Preußen einen Wohnsitz im Sinne des
§. 1 Abs. 2 des ersteren Gesetzes gehabt hat. Nach der hier-
gegebenen Begriffsbestimmung, auf die das Preußische Ein-
kommensteuergesetz in 1 Nr. la ausdrücklich hinweist, hat aber
ein Deutscher im Sinne des ersteren Gesetzes einen Wohnsitz nur
an dem Orte, an dem er eine Wohnung unter Umständen inne
hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer
solchen schließen lassen. Als Wohnung kann, wie die Berufungs-
kommission zutreffend erwogen hat, nicht jedes zum zeitweiligen
und vorübergehenden Aufenthalt eingerichtete oder ausreichende
Absteigequartier gelten, sondern es gehört dazu das Vorhandensein
von zum dauernden Aufenthalt eingerichteten Wohnräumen, welche
dem Steuerpflichtigen für sich und seinen Haushalt standes-
 
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