Abteilung III.
Entscheidungen in WaarenhauMuersachen.
Nr. 1.
Die Voraussetzungen der Waarenhaussteuerpflichtigkeit sind in §. 1
des Waarenhaussteuergesetzes selbständig und unabhängig von
den Vorschristen des Gewerbesteuergesetzes geregelt.
Eine Konsumanstalt, die ohne Gewinnabsicht von einem Gewerbe-
treibenden im Nebenbetriebe unterhalten wird, ist kein Ge-
werbebetrieb und demnach nicht steuerpflichtig.
Entscheidung des VI. Senats vom 12. Dezember 1901.
9. N. VI. "V. 5 — Rox. VI. VV. 5/01.
Der mit dem Anträge auf Freistellung erhobenen Beschwerde
einer für das Steuerjahr 1901 zur Waarenhaussteuer veranlagten
Berggewerkfchaft entsprach das Oberverwaltungsgericht aus
nachstehenden
Gründen:
Die Beschwerdeführerin unterhält eine Konsumanstalt, um ihren
Beamten und Arbeitern und deren Angehörigen einen vortheilhaften
Ankauf ihres Haushaltungsbedarfes zu ermöglichen. Nach §. 9
der Satzungen erhalten die zur Theilnahme Berechtigten auf Namen
lautende und mit Nummern versehene Legitimationskarten; dem
Verkaufspersonal ist es verboten, an Andere als die zur Theil-
nahme Berechtigten Maaren zu verabfolgen. Nach 2 bis 4
erhalten diese über die Zahlungen der gekauften Maaren (mit
einigen Ausnahmen) Marken oder Quittungskarten, auf Grund
deren nach Schluß des Geschäftsjahres die erzielten Ueberschüfse,
nach Abzug der Selbstkosten, in Form eines Rabattes auf die
Beträge der Maaren entnähme zurückgezahlt werden. In den
Entscheidungen in WaarenhauMuersachen.
Nr. 1.
Die Voraussetzungen der Waarenhaussteuerpflichtigkeit sind in §. 1
des Waarenhaussteuergesetzes selbständig und unabhängig von
den Vorschristen des Gewerbesteuergesetzes geregelt.
Eine Konsumanstalt, die ohne Gewinnabsicht von einem Gewerbe-
treibenden im Nebenbetriebe unterhalten wird, ist kein Ge-
werbebetrieb und demnach nicht steuerpflichtig.
Entscheidung des VI. Senats vom 12. Dezember 1901.
9. N. VI. "V. 5 — Rox. VI. VV. 5/01.
Der mit dem Anträge auf Freistellung erhobenen Beschwerde
einer für das Steuerjahr 1901 zur Waarenhaussteuer veranlagten
Berggewerkfchaft entsprach das Oberverwaltungsgericht aus
nachstehenden
Gründen:
Die Beschwerdeführerin unterhält eine Konsumanstalt, um ihren
Beamten und Arbeitern und deren Angehörigen einen vortheilhaften
Ankauf ihres Haushaltungsbedarfes zu ermöglichen. Nach §. 9
der Satzungen erhalten die zur Theilnahme Berechtigten auf Namen
lautende und mit Nummern versehene Legitimationskarten; dem
Verkaufspersonal ist es verboten, an Andere als die zur Theil-
nahme Berechtigten Maaren zu verabfolgen. Nach 2 bis 4
erhalten diese über die Zahlungen der gekauften Maaren (mit
einigen Ausnahmen) Marken oder Quittungskarten, auf Grund
deren nach Schluß des Geschäftsjahres die erzielten Ueberschüfse,
nach Abzug der Selbstkosten, in Form eines Rabattes auf die
Beträge der Maaren entnähme zurückgezahlt werden. In den