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amte des Deutschen Reichs angemeldeten Verfahren auf Her-
stellung von Holzfilz (Holzfaserwolle) bezw. eines Fußbodenbelags
(Linoleum) sowie ein jenen vier Personen eigenes Geheimnis zur
Herstellung von Jnlaid-Linoleum, beides für Deutschland und das
gesamte Ausland, auf die erwähnte Aktiengesellschaft. In dem
Vertrage von 1899 war der Erwerbspreis auf 400 000 FL unter
der Abmachung festgesetzt, daß 75 000 FL unmittelbar bei Be-
kanntgabe des Fabrikationsgeheimnisses und weitere 325 000 FL
in bar nach Erteilung des deutschen Patents gezahlt werden
sollten. Außerdem verpflichtete sich die Erwerberin zur Zahlung
einer bestimmten Lizenzgebühr von dem während der nächsten
zehn Jahre angefertigten Linoleum. Die Veräußerer verpflichteten
sich dagegen, von denjenigen 800 000 um welche das Grund-
kapital der Käuferin demnächst erhöht werden sollte, einen Betrag
von 200 000 durch Zeichnung von Gesellschaftsaktien zu über-
nehmen und diesen Betrag bei Zeichnung der Aktien voll einzu-
zahlen. Die Erwerberin sollte von der Zahlung der 325 000 eK.
für den Fall der Nichterteilung des deutschen Patents mit der
Maßgabe entbunden sein, daß alle Ansprüche aus den von ihr
erwirkten und inzwischen eingeleiteten Auslandspatenten gegen
Erstattung der erwachsenen baren Auslagen an die Veräußerer
zurückgingen. Durch die Nichterteilung des deutschen Patents
sollte jedoch die Abmachung betreffend das Fabrikationsgeheimnis
für Jnlaid nicht berührt werden, dieses vielmehr auch dann von
den Überlassenden gewahrt und von der Erwerberin bei Be-
nutzung des Geheimnisses die Lizenzgebühr gezahlt werden.
In dem Nachtragsvertrage von 1900 wurde der in Höhe von
325 000 FL erst nach Erteilung des deutschen Patents zu zahlende
Teil des Kaufpreises auf 60 000 FL ermäßigt. Die Zahlung des
letzteren Betrags sollte unter unbedingtem Ausschlüsse des Rechtes
der Erwerberin auf Rückforderung spätestens im Jahre 1900
ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob das nachgesuchte Patent erteilt
würde oder nicht. Gleichzeitig wurden die Veräußerer von der
übernommenen Verpflichtung zur Übernahme von Aktien befreit.
Die gemäß des ersten Vertrags den Veräußerern schon gezahlten
75 000 eKi sollten diesen unter Aufrechterhaltung der von ihnen
übernommenen Verpflichtung verbleiben. Schließlich wurde in
dem Nachtragsvertrage vereinbart, daß ohne Rücksicht auf das
amte des Deutschen Reichs angemeldeten Verfahren auf Her-
stellung von Holzfilz (Holzfaserwolle) bezw. eines Fußbodenbelags
(Linoleum) sowie ein jenen vier Personen eigenes Geheimnis zur
Herstellung von Jnlaid-Linoleum, beides für Deutschland und das
gesamte Ausland, auf die erwähnte Aktiengesellschaft. In dem
Vertrage von 1899 war der Erwerbspreis auf 400 000 FL unter
der Abmachung festgesetzt, daß 75 000 FL unmittelbar bei Be-
kanntgabe des Fabrikationsgeheimnisses und weitere 325 000 FL
in bar nach Erteilung des deutschen Patents gezahlt werden
sollten. Außerdem verpflichtete sich die Erwerberin zur Zahlung
einer bestimmten Lizenzgebühr von dem während der nächsten
zehn Jahre angefertigten Linoleum. Die Veräußerer verpflichteten
sich dagegen, von denjenigen 800 000 um welche das Grund-
kapital der Käuferin demnächst erhöht werden sollte, einen Betrag
von 200 000 durch Zeichnung von Gesellschaftsaktien zu über-
nehmen und diesen Betrag bei Zeichnung der Aktien voll einzu-
zahlen. Die Erwerberin sollte von der Zahlung der 325 000 eK.
für den Fall der Nichterteilung des deutschen Patents mit der
Maßgabe entbunden sein, daß alle Ansprüche aus den von ihr
erwirkten und inzwischen eingeleiteten Auslandspatenten gegen
Erstattung der erwachsenen baren Auslagen an die Veräußerer
zurückgingen. Durch die Nichterteilung des deutschen Patents
sollte jedoch die Abmachung betreffend das Fabrikationsgeheimnis
für Jnlaid nicht berührt werden, dieses vielmehr auch dann von
den Überlassenden gewahrt und von der Erwerberin bei Be-
nutzung des Geheimnisses die Lizenzgebühr gezahlt werden.
In dem Nachtragsvertrage von 1900 wurde der in Höhe von
325 000 FL erst nach Erteilung des deutschen Patents zu zahlende
Teil des Kaufpreises auf 60 000 FL ermäßigt. Die Zahlung des
letzteren Betrags sollte unter unbedingtem Ausschlüsse des Rechtes
der Erwerberin auf Rückforderung spätestens im Jahre 1900
ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob das nachgesuchte Patent erteilt
würde oder nicht. Gleichzeitig wurden die Veräußerer von der
übernommenen Verpflichtung zur Übernahme von Aktien befreit.
Die gemäß des ersten Vertrags den Veräußerern schon gezahlten
75 000 eKi sollten diesen unter Aufrechterhaltung der von ihnen
übernommenen Verpflichtung verbleiben. Schließlich wurde in
dem Nachtragsvertrage vereinbart, daß ohne Rücksicht auf das