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ordentlicher Hörer einer Universität, einer technischen Hoch-
schule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissen-
schaftlicher und technischer Fächer gewidmet, alsdann eine staatliche
oder akademische Fachprüsung bestanden, außerdem mindestens
ein Jahr in praktischer gewerblicher Tätigkeit gearbeitet und hier-
auf mindestens zwei Jahre hindurch eine praktische Tätigkeit
auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat".
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind nach §. 4 durch Ab-
legung einer Prüfung vor einer aus Mitgliedern des Patent-
amts und Patentanwälten bestehenden Kommission darzutun.
Nach diesen Bestimmungen kann es keinem begründeten
Zweifel unterliegen, daß die Berufstätigkeit eines demgemäß
in die Liste eingetragenen Patentanwalts sich als Ausübung
einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des §. 4 Nr. 7 des
Gewerbesteuergesetzes darstellt und deshalb der Gewerbesteuer
nicht unterliegt. Wie das Oberverwaltungsgericht schon in
mehrfachen Entscheidungen ausgesprochen hat (Entscheidungen
in Staatssteuersachen Bd. X S. 395/7), bezeichnet diese Gesetzes-
vorschrift nicht nur eine solche Tätigkeit, welche aus die un-
mittelbare Darstellung, Bearbeitung oder weitere Ausbildung
einer bestimmten Wissenschaft oder ihrer einzelnen Zweige ge-
richtet ist, sondern sie erstreckt sich auch aus solche berufsmäßige
Wirksamkeit, welche die Anwendung der Lehren und Grundsätze
einer Wissenschaft auf konkrete Verhältnisse zum Gegenstände
hat. Solche Tätigkeit beruht aus einem wissenschaftlichen
Studium und der hierdurch gewonnenen Beherrschung der
Wissenschaft und Befähigung zur praktischen Ausübung der
wissenschaftlichen Grundsätze und Lehren in einem bestimmten
Berufe.
Daß aber die Ausgabe eines Patentanwalts nur aus
wissenschaftlicher Grundlage und von einer durch ein abge-
schlossenes und erfolgreiches wissenschaftliches Studium vorbe-
reiteten Persönlichkeit erfüllt werden kann und soll, geht schon
aus den Bestimmungen des Gesetzes klar hervor und ist in der
Begründung des Gesetzentwurfs besonders ausgesührt. Zu
ß. 3, des Entwurfs (jetzt §. 3 des geltenden Gesetzes) ist dort
bemerkt:
„Der Patentanwalt muß, um den Anforderungen seines
ordentlicher Hörer einer Universität, einer technischen Hoch-
schule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissen-
schaftlicher und technischer Fächer gewidmet, alsdann eine staatliche
oder akademische Fachprüsung bestanden, außerdem mindestens
ein Jahr in praktischer gewerblicher Tätigkeit gearbeitet und hier-
auf mindestens zwei Jahre hindurch eine praktische Tätigkeit
auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat".
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind nach §. 4 durch Ab-
legung einer Prüfung vor einer aus Mitgliedern des Patent-
amts und Patentanwälten bestehenden Kommission darzutun.
Nach diesen Bestimmungen kann es keinem begründeten
Zweifel unterliegen, daß die Berufstätigkeit eines demgemäß
in die Liste eingetragenen Patentanwalts sich als Ausübung
einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des §. 4 Nr. 7 des
Gewerbesteuergesetzes darstellt und deshalb der Gewerbesteuer
nicht unterliegt. Wie das Oberverwaltungsgericht schon in
mehrfachen Entscheidungen ausgesprochen hat (Entscheidungen
in Staatssteuersachen Bd. X S. 395/7), bezeichnet diese Gesetzes-
vorschrift nicht nur eine solche Tätigkeit, welche aus die un-
mittelbare Darstellung, Bearbeitung oder weitere Ausbildung
einer bestimmten Wissenschaft oder ihrer einzelnen Zweige ge-
richtet ist, sondern sie erstreckt sich auch aus solche berufsmäßige
Wirksamkeit, welche die Anwendung der Lehren und Grundsätze
einer Wissenschaft auf konkrete Verhältnisse zum Gegenstände
hat. Solche Tätigkeit beruht aus einem wissenschaftlichen
Studium und der hierdurch gewonnenen Beherrschung der
Wissenschaft und Befähigung zur praktischen Ausübung der
wissenschaftlichen Grundsätze und Lehren in einem bestimmten
Berufe.
Daß aber die Ausgabe eines Patentanwalts nur aus
wissenschaftlicher Grundlage und von einer durch ein abge-
schlossenes und erfolgreiches wissenschaftliches Studium vorbe-
reiteten Persönlichkeit erfüllt werden kann und soll, geht schon
aus den Bestimmungen des Gesetzes klar hervor und ist in der
Begründung des Gesetzentwurfs besonders ausgesührt. Zu
ß. 3, des Entwurfs (jetzt §. 3 des geltenden Gesetzes) ist dort
bemerkt:
„Der Patentanwalt muß, um den Anforderungen seines