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Schicksal des nachgesuchten deutschen Patents die Auslands-
patente für gemeinschaftliche Rechnung beider Teile verwertet
und die erzielten Nettogewinne geteilt werden follten. Auf
Grund dieser Verträge hatte der Steuerpflichtige von den 1899
gezahlten 75 000 im September bezw. Oktober 1899 den
Betrag von 10 000 <^< und von den 1900 gezahlten 60 000
im April 1900 den weiteren Betrag von 9 730 -F. erhalten.
Diese Beträge wurden von der Berufungskommission als steuer-
pflichtiges Einkommen angerechnet. Hiergegen richtete sich die
Beschwerde, welche Steuerfreiheit dieser Beträge als außer-
ordentliche Einnahmen auf Grund des 8 des Einkommensteuer-
gesetzes beanspruchte.
Derselben entsprach das Oberverwaltungsgericht durch Rück-
gabe der Sache aus folgenden
Gründen:
Die Ausführungen in der Berufungsentscheidung, daß eine
Erfindung, bevor sie weiterveräußert oder patentiert ist, keinen
selbständigen Vermögenswert habe, sind verfehlt und widersprechen
der Vorschrift im §. 6 des Patentgesetzes vom 7. April 1891,
wonach der Anspruch auf Erteilung eines Patents auf die Erben
übergeht und ein veräußerliches Vermögensobjekt bildet. Außer-
dem handelt es sich neben der zum Patent angemeldeten Er-
findung noch um ein Fabrikationsgeheimnis, das gar nicht zum
Patent angemeldet und für welches ein bestimmter Kaufpreis ge-
zahlt worden ist. Aber auch abgesehen hiervon lassen die Gründe
der angefochtenen Entscheidung erkennen, daß die Berufungs-
kommission bei der Beurteilung der Sache nicht von richtigen
rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und vor allem den
Sachverhalt in tatsächlicher Beziehung nicht genügend auf-
geklärt hat.
Die Erfindungen als Folge vorangehender Beschäftigung,
das Nachsuchen von Patenten und deren Verwertung können in
bezug auf die durch die Verwertung erzielten Einnahmen steuer-
rechtlich als Quellen von Einkommen aus gewinnbriugender Be-
schäftigung bezw. aus Gewerbebetrieb in Betracht kommen, oder
es kann die Verwertung von Patenten als ein selbständiger Ge-
werbebetrieb angesehen werden. Die beiden ersteren Einkommens-
Schicksal des nachgesuchten deutschen Patents die Auslands-
patente für gemeinschaftliche Rechnung beider Teile verwertet
und die erzielten Nettogewinne geteilt werden follten. Auf
Grund dieser Verträge hatte der Steuerpflichtige von den 1899
gezahlten 75 000 im September bezw. Oktober 1899 den
Betrag von 10 000 <^< und von den 1900 gezahlten 60 000
im April 1900 den weiteren Betrag von 9 730 -F. erhalten.
Diese Beträge wurden von der Berufungskommission als steuer-
pflichtiges Einkommen angerechnet. Hiergegen richtete sich die
Beschwerde, welche Steuerfreiheit dieser Beträge als außer-
ordentliche Einnahmen auf Grund des 8 des Einkommensteuer-
gesetzes beanspruchte.
Derselben entsprach das Oberverwaltungsgericht durch Rück-
gabe der Sache aus folgenden
Gründen:
Die Ausführungen in der Berufungsentscheidung, daß eine
Erfindung, bevor sie weiterveräußert oder patentiert ist, keinen
selbständigen Vermögenswert habe, sind verfehlt und widersprechen
der Vorschrift im §. 6 des Patentgesetzes vom 7. April 1891,
wonach der Anspruch auf Erteilung eines Patents auf die Erben
übergeht und ein veräußerliches Vermögensobjekt bildet. Außer-
dem handelt es sich neben der zum Patent angemeldeten Er-
findung noch um ein Fabrikationsgeheimnis, das gar nicht zum
Patent angemeldet und für welches ein bestimmter Kaufpreis ge-
zahlt worden ist. Aber auch abgesehen hiervon lassen die Gründe
der angefochtenen Entscheidung erkennen, daß die Berufungs-
kommission bei der Beurteilung der Sache nicht von richtigen
rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und vor allem den
Sachverhalt in tatsächlicher Beziehung nicht genügend auf-
geklärt hat.
Die Erfindungen als Folge vorangehender Beschäftigung,
das Nachsuchen von Patenten und deren Verwertung können in
bezug auf die durch die Verwertung erzielten Einnahmen steuer-
rechtlich als Quellen von Einkommen aus gewinnbriugender Be-
schäftigung bezw. aus Gewerbebetrieb in Betracht kommen, oder
es kann die Verwertung von Patenten als ein selbständiger Ge-
werbebetrieb angesehen werden. Die beiden ersteren Einkommens-