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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 12.1906

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lichen Gesetzbuchs die Vorschriften in den 187 bis 193 dieses
Gesetzbuchs gelten, kann dahingestellt bleiben, da diese Vorschriften
im §186 ausdrücklich als Auslegungsborschriften für die in Ge-
setzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen
Frist- und Terminsbestiminungen bezeichnet sind und demnach,
soweit es sich um die in einem Spezialgesetze borgeschriebenen
Fristen handelt, nur dann Anwendung zu finden haben, wenn
sich nicht aus den Bestimmungen des Spezialgesetzes eine bon
denen der §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab-
weichende Absicht des Gesetzgebers mit Sicherheit ergibt. Die
Vorschriften im Abs. 2 des § 40 des Einkommensteuergesetzes
über die Berechnung der Ausschlußschrist bon vier Wochen
für die Einlegung der Berufung lassen aber keinen Zweisel
darüber aufkommen, daß bei der Berechnung der Ausschluß-
frist sür die Berufung des Vorsitzenden der Veranlagungskom-
mission nicht, wie bei der Berechnung der Ausschlußfrist für die
Berufung des Steuerpflichtigen, die Bestimmung im Abs. 1,
sondern im Abs. 2 des § 187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
maßgebend sein soll. Denn wenn nach der ausdrücklichen Vor-
schrift im § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die Aus-
schlußfrist für den Steuerpflichtigen bon dem auf die Zu
stellung der Steuerzuschrift folgenden Tage, für den
Vorsitzenden der Veranlagungskommission dagegen vom Tage
des angefochtenen Beschlusses ab laufen soll, so läßt diese ver-
schiedene Bestimmung für den Beginn des Laufes der Frist
nach ihrem unzweideutigen Wortlaute keine andere Auslegung
zu als die, daß nach dem Willen des Gesetzgebers bei der
Berechnung der Ausschlußfrist für die Berufung des Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission der Tag des ange-
fochtenen Beschlusses in die Frist bon 28 Tagen eingerechnet
werden soll, dagegen der Tag der Zustellung der Steuerzu-
schrift nicht bei der Berechnung der Ausschlußfrist für die Be-
rufung des Steuerpflichtigen.
Welche Gründe dafür maßgebend gewesen sind, daß hier-
nach die Frist für die Berufung des Vorsitzenden der Veran-
lagungskommission um einen Tag kürzer bemessen ist, kommt
gegenüber dem zweifelsfreien Wortlaute des Gesetzes nicht in
Betracht.
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