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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 12.1906

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der Käufer angepaßten erleichternden Bedingungen, sowie Her-
stellung, An- und Verkauf von Baumaterialien".
Wegen der Überschüsse ist im Statute bestimmt: „Der
nach Abzug der Passiva und der Abschreibungen verbleibende
Uberschuß bildet den reinen Gewinn des Gesellschastsjahrs.
Aus diesem Jahresgewinne werden bei jedem Abschlüsse vor-
weg 10 Prozent zur Bildung eines Reservefonds entnommen,
bis dieser die Höhe von 10 Prozent des ausgegebenen Aktien-
kapitals erreicht hat. Die nutzbare Anlegung des Reservefonds
bleibt dem Aufsichtsrat überlassen' Zinsen werden demselben
nicht zugeschrieben. Von dem hiernach verbleibenden Reste wird
den Aktionären eine Dividende bis zu höchstens 4 Prozent
des eingezahlten Aktienkapitals gewährt. Der etwaige Mehr-
gewinn über 4 Prozent des Aktienkapitals hinaus kann zur
Ergänzung der in früheren Jahren etwa unter 4 Prozent
geschehenen Dividendenzahlung verwendet werden, in welchem
Falle die Auszahlung an die zeitigen Aktienbesitzer geschieht.
Sofern der Mehrgewinn hierzu nicht gebraucht wird, soll der-
selbe zu gemeinnützigen Anlagen zu Gunsten der von der Gesell-
schaft geschaffenen Bauquartiere u. s. w. verwendet werden und
einen Gemeinfonds bilden. Sobald der Reservefonds 10 Pro-
zent des eingezahlten Aktienkapitals erreicht hat, soll der weitere
Gewinn zur Ergänzung des Gemeinfonds verwendet werden."
Im Falle der Auflösung und Liquidation darf nach dem
Statut „an die Aktionäre nicht mehr als der Nominalbetrag
der Aktien ausbezahlt werden. Der etwaige Uberschuß soll der
Stadt A. zur Verwendung für die gleichen Zwecke, welche die
Gesellschaft verfolgt hat, überwiesen werden".
Aus diesen statutarischen Bestimmungen ergibt sich, daß
der Gesellschaft bei ihrem Betriebe die zu den Merkmalen des
Gewerbebegriffs gehörige Absicht der Gewinnerzielung fehlt.
Für die Aktionäre erscheint die Verteilung einer Dividende von
höchstens 4 Prozent des eingezahlten Aktienkapitals nur als
eine auch ohne jeden Gewerbebetrieb zu erzielende Verzinsung,
und bei Auflösung der Gesellschaft ist die Verteilung des Ver-
mögens insoweit ausgeschlossen, als es das Aktienkapital über-
steigt. Durch die ausdrückliche Bestimmung, daß weitere Über-
schüsse — außer zu der notwendigen Bildung eines Reserve-
 
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