Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
160

der Betrag der von ihr zu zahlenden Prämien den Ange-
stellten nicht als Einkommen aus gewinnbringender Be-
schäftigung angerechnet werden.
Entscheidung des VII. Senats vom 31. Mai 1905.
1. II. VII. 6. 2 — Iwx. VII. e. 169/04.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, des Direktors
der Bergwerke des Großgrundbesitzers N., wurde seitens des
Oberverwaltungsgerichts die Steuerfestsetzung für 1903 auf
450 berichtigt aus folgenden
Gründen:
Die mit der Beschwerde des Veranlagten angegriffene Ent-
scheidung, nach welcher die Berufungskommission das steuer-
pflichtige Gesamteinkommen auf 17 712 und die Steuer auf
540 -/L festgesetzt hat, läßt sich wegen unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechtes (§ 44 Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes) nicht aufrecht erhalten.
Durch „Dienstvertrag" von 1902 ist der Steuerpflichtige
als „Werksvorsteher" in den Dienst des Großgrundbesitzers N.
getreten. Nach § 5 des Dienstvertrags „wird" der Steuer-
pflichtige „entsprechend dem Regulativ" vom 20. Mai 1892 Lei
der Lebensversicherungsaktiengesellschaft A. versichert. Nach
IN 2 des Regulativs erfolgt die Lebensversicherung nach Maß-
gabe des mit der C. Lebensversicherungsaktiengesellschaft von
der Dienstherrschaft abgeschlossenen Vertrags von 1892. In
diesen Vertrag ist die Gesellschaft A. eingetreten. Er ist als-
dann durch den Vertrag vom Jahre 1899 ersetzt. Dement-
sprechend ist das Regulativ „modifiziert". Diese „Modifikation"
ist vom Steuerpflichtigen durch Unterschrift im Januar 1903
anerkannt. Den Gegenstand des Streites bildet allein die
Frage, ob die von dem N. gemäß § 5 des Anstellungsvertrags
an die Gesellschaft A. zu entrichtende Jahresprämie im Betrage
von 2 312 c/L. dem Steuerpflichtigen mit als steuerpflichtiges
Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung in Anrechnung
zu bringen war oder nicht. Mit Unrecht ist diese Frage in
der angefochtenen Entscheidung bejaht worden.
Nach IV 1 des Regulativs hat die Versicherung, zu deren
Vornahme sich die Dienstherrschaft verpflichtet hat, den Zweck:
 
Annotationen